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Das Punktesystem

Neuregelung des Punktsystems zum 01.05.2014

 In dem ab 01. Mai 2014 neuen gebildeten „Fahreignungsregister“ beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden alle verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Im Zusammenhang mit der Einführung dieses „Fahreignungsregisters“ wird das alte „Verkehrszentralregister“ aufgelöst.
Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird zukünftig verzichtet.

Alt-Eintragungen (also alle Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister) werden in das neue System überführt, wobei niemand schlechter oder besser gestellt werden soll. Das heißt, die jeweils erreichte Maßnahmenstufe des alten Mehrfachtäterpunktesystems wird in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem übernommen.


Überführung der Punkte

Verkehrszentralregister(VZR) vs. Fahreignungsregister (FAER)

Punktestand                             Zuordnung im neuen

am 30.04.2014                         Fahreignungs-Bewertungssystem

------------------------------------------------------------------------------------------

    1-3  Punkte                     ►                 1 Punkt              Vormerkung

    4-5  Punkte                     ►                 2 Punkte              

    6-7  Punkte                     ►                 3 Punkte

-------------------------------------------------------------------------------------------

  8-10  Punkte                     ►                 4 Punkte              Ermahnung

11-13  Punkte                     ►                 5 Punkte              

--------------------------------------------------------------------------------------------

14-15  Punkte                     ►                 6 Punkte              Verwarnung

16-17  Punkte                     ►                 7 Punkte              

---------------------------------------------------------------------------------------------

   ≥18  Punkte                      ►                8 Punkte                Entziehung

---------------------------------------------------------------------------------------------


Eine Generalamnestie, also einen Punkteerlass und damit einen Freibrief für weiterhin regelwidriges Verhalten wie Rasen oder Fahren unter Alkoholeinfluss, gibt es nicht.

Ab dem 1. Mai 2014 gibt es nur noch drei Punktekategorien.

Das bisherige 7-Punkte-System wird auf ein übersichtliches 3-Punkte-System reduziert. Das verringert die Komplexität von Berechnungen.

  • Schwerer Verstoß = 1 Punkt. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

 

  • Sehr schwerer Verstoß = 2 Punkte. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen, sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

  • Schwere Straftaten = 3 Punkte. Unter diese Kategorie
    fallen schwere Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis.


Punktestand > Maßnahmen


Bis zu einem Punktestand bis 3 Punkten erfolgt lediglich die Erfassung im Register, jedoch keine Unterrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und keine Maßnahme.

Bei einem Punktestand von mehr als 3 Punkten gibt es drei Maßnahmenstufen:

  • Punktestand 4 bis 5: Ermahnung mit Information über das
    Fahreignungs-Bewertungssystem. Verkehrsteilnehmer werden ab der Ermahnung (also ab 4 Punkte) und beim Erreichen jeder weiteren Stufe informiert.
    Im Rahmen einer fünfjährigen Erprobungsphase nach Einführung des neuen
    Punktsystems kann freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht werden. Das
    Fahreignungsseminar ersetzt das Aufbauseminar nach bisherigem Recht und
    wurde auf dem Stand der Wissenschaft von der Bundesanstalt für Straßenwesen entwickelt. Das neue Seminar verknüpft verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Elemente miteinander und unterliegt einer Qualitätssicherung.
    Bei Teilnahme kann 1 Punkt abgebaut werden bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten, allerdings nur einmal innerhalb des Fünfjahreszeitraums.
  • Punktestand 6 bis 7: Verwarnung mit Hinweis auf die
    drohende Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Punktestand 8 und mehr : Entziehung der Fahrerlaubnis
    Im Fahreignungs-Bewertungssystem ist bei Erreichen von 8 Punkten die
    Fahrerlaubnis durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entziehen.
    Voraussetzung ist, dass der Betroffene vorher alle Stufen mit den  entsprechenden Maßnahmen durchlaufen hat. Das entspricht im Zusammenspiel mit allen anderen Bausteinen in etwa der bisherigen 18-Punkte-Grenze.
    Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung
    erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.

Zuständige Organisationseinheiten

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Das Punktesystem

Neuregelung des Punktsystems zum 01.05.2014

 In dem ab 01. Mai 2014 neuen gebildeten „Fahreignungsregister“ beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden alle verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Im Zusammenhang mit der Einführung dieses „Fahreignungsregisters“ wird das alte „Verkehrszentralregister“ aufgelöst.
Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird zukünftig verzichtet.

Alt-Eintragungen (also alle Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister) werden in das neue System überführt, wobei niemand schlechter oder besser gestellt werden soll. Das heißt, die jeweils erreichte Maßnahmenstufe des alten Mehrfachtäterpunktesystems wird in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem übernommen.


Überführung der Punkte

Verkehrszentralregister(VZR) vs. Fahreignungsregister (FAER)

Punktestand                             Zuordnung im neuen

am 30.04.2014                         Fahreignungs-Bewertungssystem

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    1-3  Punkte                     ►                 1 Punkt              Vormerkung

    4-5  Punkte                     ►                 2 Punkte              

    6-7  Punkte                     ►                 3 Punkte

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  8-10  Punkte                     ►                 4 Punkte              Ermahnung

11-13  Punkte                     ►                 5 Punkte              

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14-15  Punkte                     ►                 6 Punkte              Verwarnung

16-17  Punkte                     ►                 7 Punkte              

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   ≥18  Punkte                      ►                8 Punkte                Entziehung

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Eine Generalamnestie, also einen Punkteerlass und damit einen Freibrief für weiterhin regelwidriges Verhalten wie Rasen oder Fahren unter Alkoholeinfluss, gibt es nicht.

Ab dem 1. Mai 2014 gibt es nur noch drei Punktekategorien.

Das bisherige 7-Punkte-System wird auf ein übersichtliches 3-Punkte-System reduziert. Das verringert die Komplexität von Berechnungen.

  • Schwerer Verstoß = 1 Punkt. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

 

  • Sehr schwerer Verstoß = 2 Punkte. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen, sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

  • Schwere Straftaten = 3 Punkte. Unter diese Kategorie
    fallen schwere Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis.


Punktestand > Maßnahmen


Bis zu einem Punktestand bis 3 Punkten erfolgt lediglich die Erfassung im Register, jedoch keine Unterrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und keine Maßnahme.

Bei einem Punktestand von mehr als 3 Punkten gibt es drei Maßnahmenstufen:

  • Punktestand 4 bis 5: Ermahnung mit Information über das
    Fahreignungs-Bewertungssystem. Verkehrsteilnehmer werden ab der Ermahnung (also ab 4 Punkte) und beim Erreichen jeder weiteren Stufe informiert.
    Im Rahmen einer fünfjährigen Erprobungsphase nach Einführung des neuen
    Punktsystems kann freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht werden. Das
    Fahreignungsseminar ersetzt das Aufbauseminar nach bisherigem Recht und
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    Im Fahreignungs-Bewertungssystem ist bei Erreichen von 8 Punkten die
    Fahrerlaubnis durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entziehen.
    Voraussetzung ist, dass der Betroffene vorher alle Stufen mit den  entsprechenden Maßnahmen durchlaufen hat. Das entspricht im Zusammenspiel mit allen anderen Bausteinen in etwa der bisherigen 18-Punkte-Grenze.
    Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung
    erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.
https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1541/show
Führerscheinstelle
Caldenhofer Weg 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-2243
Fax 02381 17-2884

Herr

Garbas

215

02381 17-8615

Herr

Höwing

211 (Caldenhofer Weg 10, 2. Obergeschoss)

02381 17-8624
fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de

Herr

Hofmeister

02381 17-8625
fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de

Frau

Huddleston

(Caldenhofer Weg 10, 2. Obergeschoss)

02381 17-8629
fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de

Frau

Reschke

214 (Caldenhofer Weg 10, 2. Obergeschoss)

02381 17-8626
fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
Rechtsamt
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