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Das Punktesystem
Neuregelung des Punktsystems zum 01.05.2014
In dem ab 01. Mai 2014 neuen gebildeten „Fahreignungsregister“ beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden alle verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Im Zusammenhang mit der Einführung dieses „Fahreignungsregisters“ wird das alte „Verkehrszentralregister“ aufgelöst.
Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird zukünftig verzichtet.
Alt-Eintragungen (also alle Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister) werden in das neue System überführt, wobei niemand schlechter oder besser gestellt werden soll. Das heißt, die jeweils erreichte Maßnahmenstufe des alten Mehrfachtäterpunktesystems wird in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem übernommen.
Überführung der Punkte
Verkehrszentralregister(VZR) vs. Fahreignungsregister (FAER)
Punktestand Zuordnung im neuen
am 30.04.2014 Fahreignungs-Bewertungssystem
------------------------------------------------------------------------------------------
1-3 Punkte ► 1 Punkt Vormerkung
4-5 Punkte ► 2 Punkte
6-7 Punkte ► 3 Punkte
-------------------------------------------------------------------------------------------
8-10 Punkte ► 4 Punkte Ermahnung
11-13 Punkte ► 5 Punkte
--------------------------------------------------------------------------------------------
14-15 Punkte ► 6 Punkte Verwarnung
16-17 Punkte ► 7 Punkte
---------------------------------------------------------------------------------------------
≥18 Punkte ► 8 Punkte Entziehung
---------------------------------------------------------------------------------------------
Eine Generalamnestie, also einen Punkteerlass und damit einen Freibrief für weiterhin regelwidriges Verhalten wie Rasen oder Fahren unter Alkoholeinfluss, gibt es nicht.
Ab dem 1. Mai 2014 gibt es nur noch drei Punktekategorien.
Das bisherige 7-Punkte-System wird auf ein übersichtliches 3-Punkte-System reduziert. Das verringert die Komplexität von Berechnungen.
- Schwerer Verstoß = 1 Punkt. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
- Sehr schwerer Verstoß = 2 Punkte. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen, sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Schwere Straftaten = 3 Punkte. Unter diese Kategorie
fallen schwere Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis.
Punktestand > Maßnahmen
Bis zu einem Punktestand bis 3 Punkten erfolgt lediglich die Erfassung im Register, jedoch keine Unterrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und keine Maßnahme.
Bei einem Punktestand von mehr als 3 Punkten gibt es drei Maßnahmenstufen:
- Punktestand 4 bis 5: Ermahnung mit Information über das
Fahreignungs-Bewertungssystem. Verkehrsteilnehmer werden ab der Ermahnung (also ab 4 Punkte) und beim Erreichen jeder weiteren Stufe informiert.
Im Rahmen einer fünfjährigen Erprobungsphase nach Einführung des neuen
Punktsystems kann freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht werden. Das
Fahreignungsseminar ersetzt das Aufbauseminar nach bisherigem Recht und
wurde auf dem Stand der Wissenschaft von der Bundesanstalt für Straßenwesen entwickelt. Das neue Seminar verknüpft verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Elemente miteinander und unterliegt einer Qualitätssicherung.
Bei Teilnahme kann 1 Punkt abgebaut werden bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten, allerdings nur einmal innerhalb des Fünfjahreszeitraums.
- Punktestand 6 bis 7: Verwarnung mit Hinweis auf die
drohende Entziehung der Fahrerlaubnis
- Punktestand 8 und mehr : Entziehung der Fahrerlaubnis
Im Fahreignungs-Bewertungssystem ist bei Erreichen von 8 Punkten die
Fahrerlaubnis durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entziehen.
Voraussetzung ist, dass der Betroffene vorher alle Stufen mit den entsprechenden Maßnahmen durchlaufen hat. Das entspricht im Zusammenspiel mit allen anderen Bausteinen in etwa der bisherigen 18-Punkte-Grenze.
Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung
erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.
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Zuständige Organisationseinheiten
- Führerscheinstelle
Theodor-Heuss-Platz 16
59065 Hamm
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
- Rechtsamt
Caldenhofer Weg 2
59065 Hamm
E-Mail: rechtsamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Höwing
Tel: 02381 17-8624
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
- Herr Hofmeister
Tel: 02381 17-8625
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
- Frau Huddleston
Tel: 02381 17-8629
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
- Frau Reschke
Tel: 02381 17-8626
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
- Herr Garbas
Tel: 02381 17-8615
Neuregelung des Punktsystems zum 01.05.2014
In dem ab 01. Mai 2014 neuen gebildeten „Fahreignungsregister“ beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden alle verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Im Zusammenhang mit der Einführung dieses „Fahreignungsregisters“ wird das alte „Verkehrszentralregister“ aufgelöst.
Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird zukünftig verzichtet.
Alt-Eintragungen (also alle Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister) werden in das neue System überführt, wobei niemand schlechter oder besser gestellt werden soll. Das heißt, die jeweils erreichte Maßnahmenstufe des alten Mehrfachtäterpunktesystems wird in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem übernommen.
Überführung der Punkte
Verkehrszentralregister(VZR) vs. Fahreignungsregister (FAER)
Punktestand Zuordnung im neuen
am 30.04.2014 Fahreignungs-Bewertungssystem
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1-3 Punkte ► 1 Punkt Vormerkung
4-5 Punkte ► 2 Punkte
6-7 Punkte ► 3 Punkte
-------------------------------------------------------------------------------------------
8-10 Punkte ► 4 Punkte Ermahnung
11-13 Punkte ► 5 Punkte
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14-15 Punkte ► 6 Punkte Verwarnung
16-17 Punkte ► 7 Punkte
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≥18 Punkte ► 8 Punkte Entziehung
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Eine Generalamnestie, also einen Punkteerlass und damit einen Freibrief für weiterhin regelwidriges Verhalten wie Rasen oder Fahren unter Alkoholeinfluss, gibt es nicht.
Ab dem 1. Mai 2014 gibt es nur noch drei Punktekategorien.
Das bisherige 7-Punkte-System wird auf ein übersichtliches 3-Punkte-System reduziert. Das verringert die Komplexität von Berechnungen.
- Schwerer Verstoß = 1 Punkt. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
- Sehr schwerer Verstoß = 2 Punkte. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen, sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Schwere Straftaten = 3 Punkte. Unter diese Kategorie
fallen schwere Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis.
Punktestand > Maßnahmen
Bis zu einem Punktestand bis 3 Punkten erfolgt lediglich die Erfassung im Register, jedoch keine Unterrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und keine Maßnahme.
Bei einem Punktestand von mehr als 3 Punkten gibt es drei Maßnahmenstufen:
- Punktestand 4 bis 5: Ermahnung mit Information über das
Fahreignungs-Bewertungssystem. Verkehrsteilnehmer werden ab der Ermahnung (also ab 4 Punkte) und beim Erreichen jeder weiteren Stufe informiert.
Im Rahmen einer fünfjährigen Erprobungsphase nach Einführung des neuen
Punktsystems kann freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht werden. Das
Fahreignungsseminar ersetzt das Aufbauseminar nach bisherigem Recht und
wurde auf dem Stand der Wissenschaft von der Bundesanstalt für Straßenwesen entwickelt. Das neue Seminar verknüpft verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Elemente miteinander und unterliegt einer Qualitätssicherung.
Bei Teilnahme kann 1 Punkt abgebaut werden bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten, allerdings nur einmal innerhalb des Fünfjahreszeitraums.
- Punktestand 6 bis 7: Verwarnung mit Hinweis auf die
drohende Entziehung der Fahrerlaubnis
- Punktestand 8 und mehr : Entziehung der Fahrerlaubnis
Im Fahreignungs-Bewertungssystem ist bei Erreichen von 8 Punkten die
Fahrerlaubnis durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entziehen.
Voraussetzung ist, dass der Betroffene vorher alle Stufen mit den entsprechenden Maßnahmen durchlaufen hat. Das entspricht im Zusammenspiel mit allen anderen Bausteinen in etwa der bisherigen 18-Punkte-Grenze.
Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung
erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.
Herr
Höwing
352
Herr
Hofmeister
354
Frau
Huddleston
353
Frau
Reschke
355
Herr
Garbas
356
Herr
Höwing
352
Herr
Hofmeister
354
Frau
Huddleston
353
Frau
Reschke
355
Herr
Garbas
356
Neuregelung des Punktsystems zum 01.05.2014
In dem ab 01. Mai 2014 neuen gebildeten „Fahreignungsregister“ beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden alle verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Im Zusammenhang mit der Einführung dieses „Fahreignungsregisters“ wird das alte „Verkehrszentralregister“ aufgelöst.
Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird zukünftig verzichtet.
Alt-Eintragungen (also alle Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister) werden in das neue System überführt, wobei niemand schlechter oder besser gestellt werden soll. Das heißt, die jeweils erreichte Maßnahmenstufe des alten Mehrfachtäterpunktesystems wird in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem übernommen.
Überführung der Punkte
Verkehrszentralregister(VZR) vs. Fahreignungsregister (FAER)
Punktestand Zuordnung im neuen
am 30.04.2014 Fahreignungs-Bewertungssystem
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1-3 Punkte ► 1 Punkt Vormerkung
4-5 Punkte ► 2 Punkte
6-7 Punkte ► 3 Punkte
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8-10 Punkte ► 4 Punkte Ermahnung
11-13 Punkte ► 5 Punkte
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14-15 Punkte ► 6 Punkte Verwarnung
16-17 Punkte ► 7 Punkte
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≥18 Punkte ► 8 Punkte Entziehung
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Eine Generalamnestie, also einen Punkteerlass und damit einen Freibrief für weiterhin regelwidriges Verhalten wie Rasen oder Fahren unter Alkoholeinfluss, gibt es nicht.
Ab dem 1. Mai 2014 gibt es nur noch drei Punktekategorien.
Das bisherige 7-Punkte-System wird auf ein übersichtliches 3-Punkte-System reduziert. Das verringert die Komplexität von Berechnungen.
- Schwerer Verstoß = 1 Punkt. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
- Sehr schwerer Verstoß = 2 Punkte. Unter diese Kategorie fallen Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot, die die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigen, sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Schwere Straftaten = 3 Punkte. Unter diese Kategorie
fallen schwere Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis.
Punktestand > Maßnahmen
Bis zu einem Punktestand bis 3 Punkten erfolgt lediglich die Erfassung im Register, jedoch keine Unterrichtung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und keine Maßnahme.
Bei einem Punktestand von mehr als 3 Punkten gibt es drei Maßnahmenstufen:
- Punktestand 4 bis 5: Ermahnung mit Information über das
Fahreignungs-Bewertungssystem. Verkehrsteilnehmer werden ab der Ermahnung (also ab 4 Punkte) und beim Erreichen jeder weiteren Stufe informiert.
Im Rahmen einer fünfjährigen Erprobungsphase nach Einführung des neuen
Punktsystems kann freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht werden. Das
Fahreignungsseminar ersetzt das Aufbauseminar nach bisherigem Recht und
wurde auf dem Stand der Wissenschaft von der Bundesanstalt für Straßenwesen entwickelt. Das neue Seminar verknüpft verkehrspädagogische und verkehrspsychologische Elemente miteinander und unterliegt einer Qualitätssicherung.
Bei Teilnahme kann 1 Punkt abgebaut werden bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten, allerdings nur einmal innerhalb des Fünfjahreszeitraums.
- Punktestand 6 bis 7: Verwarnung mit Hinweis auf die
drohende Entziehung der Fahrerlaubnis
- Punktestand 8 und mehr : Entziehung der Fahrerlaubnis
Im Fahreignungs-Bewertungssystem ist bei Erreichen von 8 Punkten die
Fahrerlaubnis durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entziehen.
Voraussetzung ist, dass der Betroffene vorher alle Stufen mit den entsprechenden Maßnahmen durchlaufen hat. Das entspricht im Zusammenspiel mit allen anderen Bausteinen in etwa der bisherigen 18-Punkte-Grenze.
Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung
erteilt werden. Hierfür ist in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erforderlich.
Amtsleiterin Frau Dr. Reimann-Dittrich
Amtsleiter Herr Scharnewski