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Baulasten
Eine Baulast ist eine von einem Grundstückeigentümer freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung von Bauvorschriften. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen - ist somit wirksam - und enthält eine oder mehrere öffentlich-rechtliche Bindung/en auf dem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks.
z. B.
- die Übernahme von Abstandsflächen
- die Duldung der Herrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Zuwegungen
- die Duldung der Herrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Stellplätzen
- die Duldung der Verlegung und Unterhaltung von Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen
- die Übernahme der Verpflichtung, das öffentliche Baurecht mehrerer bebauter Grundstücke so einzuhalten, als wären die bebauten Grundstücke ein einziges Grundstück (Vereinigungsbaulast)
Die Baulast bleibt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer wirksam. Eine Baulastlöschung kann vorgenommen werden, wenn ein Antrag vorliegt und kein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast mehr besteht.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Bauordnung NRW (BauO NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
Unterlagen
- Antrag auf Eintragung einer Baulast
- Aktueller Lageplan mit Darstellung der belasteten Fläche (4- fach)
- aktueller Grundbuchauszug über die zu belastende Fläche (nicht älter als 4 Wochen)
- ggf. Handelsregisterauszug
- Nachweis der Vertretungsbefugnis (falls erforderlich)
Die Verpflichtungserklärung muss von allen Miteigentümern unterschrieben werden.
Zuständige Organisationseinheit
- Baurecht und Verwaltung
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: bauordnungsamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Gehrke
Tel: 02381 17-4313
- Frau Drone
Tel: 02381 17-4316
- Frau Kasischke
Tel: 02381 17-4314
Verwaltung
Wiederkehrende Prüfungen - Herr Taschke
Tel: 02381 17-4318
E-Mail: taschke@stadt.hamm.de
Eine Baulast ist eine von einem Grundstückeigentümer freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung von Bauvorschriften. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen - ist somit wirksam - und enthält eine oder mehrere öffentlich-rechtliche Bindung/en auf dem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks.
z. B.
- die Übernahme von Abstandsflächen
- die Duldung der Herrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Zuwegungen
- die Duldung der Herrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Stellplätzen
- die Duldung der Verlegung und Unterhaltung von Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen
- die Übernahme der Verpflichtung, das öffentliche Baurecht mehrerer bebauter Grundstücke so einzuhalten, als wären die bebauten Grundstücke ein einziges Grundstück (Vereinigungsbaulast)
Die Baulast bleibt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer wirksam. Eine Baulastlöschung kann vorgenommen werden, wenn ein Antrag vorliegt und kein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast mehr besteht.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Bauordnung NRW (BauO NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Antrag auf Eintragung einer Baulast
- Aktueller Lageplan mit Darstellung der belasteten Fläche (4- fach)
- aktueller Grundbuchauszug über die zu belastende Fläche (nicht älter als 4 Wochen)
- ggf. Handelsregisterauszug
- Nachweis der Vertretungsbefugnis (falls erforderlich)
Die Verpflichtungserklärung muss von allen Miteigentümern unterschrieben werden.
Frau
Gehrke
A0.035 (Technisches Rathaus - Erdgeschoß)
Frau
Drone
A0.019 (Technisches Rathaus - Erdgeschoß)
Frau
Kasischke
A0.037 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Herr
Taschke
A0.036 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Eine Baulast ist eine von einem Grundstückeigentümer freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung von Bauvorschriften. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen - ist somit wirksam - und enthält eine oder mehrere öffentlich-rechtliche Bindung/en auf dem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks.
z. B.
- die Übernahme von Abstandsflächen
- die Duldung der Herrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Zuwegungen
- die Duldung der Herrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Stellplätzen
- die Duldung der Verlegung und Unterhaltung von Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen
- die Übernahme der Verpflichtung, das öffentliche Baurecht mehrerer bebauter Grundstücke so einzuhalten, als wären die bebauten Grundstücke ein einziges Grundstück (Vereinigungsbaulast)
Die Baulast bleibt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer wirksam. Eine Baulastlöschung kann vorgenommen werden, wenn ein Antrag vorliegt und kein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast mehr besteht.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Bauordnung NRW (BauO NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Antrag auf Eintragung einer Baulast
- Aktueller Lageplan mit Darstellung der belasteten Fläche (4- fach)
- aktueller Grundbuchauszug über die zu belastende Fläche (nicht älter als 4 Wochen)
- ggf. Handelsregisterauszug
- Nachweis der Vertretungsbefugnis (falls erforderlich)
Die Verpflichtungserklärung muss von allen Miteigentümern unterschrieben werden.
Stadtplanlink: http://goo.gl/maps/0wfMa
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