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Baulasten

Eine Baulast ist eine von einem Grundstückeigentümer freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung von Bauvorschriften. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen - ist somit wirksam - und enthält eine oder mehrere öffentlich-rechtliche Bindung/en auf dem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks.

z. B.

  • die Übernahme von Abstandsflächen

  • die Duldung der Herrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Zuwegungen

  • die Duldung der Herrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Stellplätzen

  • die Duldung der Verlegung und Unterhaltung von Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen

  • die Übernahme der Verpflichtung, das öffentliche Baurecht mehrerer bebauter Grundstücke so einzuhalten, als wären die bebauten Grundstücke ein einziges Grundstück (Vereinigungsbaulast)



Die Baulast bleibt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer wirksam. Eine Baulastlöschung kann vorgenommen werden, wenn ein Antrag vorliegt und kein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast mehr besteht.

 

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bauordnung NRW (BauO NRW)

  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)

Unterlagen

  • Antrag auf Eintragung einer Baulast

  • Aktueller Lageplan mit Darstellung der belasteten Fläche (4- fach)

  • aktueller Grundbuchauszug über die zu belastende Fläche (nicht älter als 4 Wochen)

  • ggf. Handelsregisterauszug

  • Nachweis der Vertretungsbefugnis (falls erforderlich)


Die Verpflichtungserklärung muss von allen Miteigentümern unterschrieben werden.

Zuständige Organisationseinheit

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Baulasten

Eine Baulast ist eine von einem Grundstückeigentümer freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung von Bauvorschriften. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen - ist somit wirksam - und enthält eine oder mehrere öffentlich-rechtliche Bindung/en auf dem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks.

z. B.

  • die Übernahme von Abstandsflächen

  • die Duldung der Herrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Zuwegungen

  • die Duldung der Herrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Stellplätzen

  • die Duldung der Verlegung und Unterhaltung von Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen

  • die Übernahme der Verpflichtung, das öffentliche Baurecht mehrerer bebauter Grundstücke so einzuhalten, als wären die bebauten Grundstücke ein einziges Grundstück (Vereinigungsbaulast)



Die Baulast bleibt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer wirksam. Eine Baulastlöschung kann vorgenommen werden, wenn ein Antrag vorliegt und kein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast mehr besteht.

 

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Bauordnung NRW (BauO NRW)

  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
  • Antrag auf Eintragung einer Baulast

  • Aktueller Lageplan mit Darstellung der belasteten Fläche (4- fach)

  • aktueller Grundbuchauszug über die zu belastende Fläche (nicht älter als 4 Wochen)

  • ggf. Handelsregisterauszug

  • Nachweis der Vertretungsbefugnis (falls erforderlich)


Die Verpflichtungserklärung muss von allen Miteigentümern unterschrieben werden.

https://serviceportal.hamm.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1401/show
Baurecht und Verwaltung
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Telefon 02381 17-4301
Fax 02381 17-2958

Frau

Gehrke

A0.035 (Technisches Rathaus - Erdgeschoß)

02381 17-4313

Frau

Drone

A0.019 (Technisches Rathaus - Erdgeschoß)

02381 17-4316

Frau

Kasischke

A0.037 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4314

Herr

Taschke

A0.036 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

02381 17-4318
taschke@stadt.hamm.de