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Immissionsschutz - Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Da auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen potentiell geeignet sind erhebliche Emissionen zu erzeugen, hat der Gesetzgeber Betreiberpflichten formuliert, welche sich in § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wiederfinden:

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind
  • nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
  • die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Entsprechend der Legaldefinition aus § 3 Abs. 5 BImSchG fallen unter die genannten Vorschriften:

  1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG unterliegen, und
  3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege, soweit sie nicht den genehmigungsbedürftigen Anlagen zuzuordnen sind.

Verschiedene Verordnungen zur Durchführung des BImSchG und Allgemeine Verwaltungsvorschriften konkretisieren und ergänzen die grundsätzlichen Pflichten aus § 22 BImSchG, also die Regelungen zum Betrieb und zur Beschaffenheit nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen; so zum Beispiel:

  • 1. BImSchV - Kleinfeuerungsanlagenverordnung
  • 2. BImSchV - Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
  • 7. BImSchV - Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
  • 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder
  • 31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
  • 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • TA Luft - Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Reinhaltung der Luft
  • TA Lärm - Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Lärm
  • GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen

Sie sind Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, wollen eine solche Anlage betreiben oder haben Fragen zum Themenkomplex Immissionsschutz? Als Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.

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Immissionsschutz - Überwachung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Da auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen potentiell geeignet sind erhebliche Emissionen zu erzeugen, hat der Gesetzgeber Betreiberpflichten formuliert, welche sich in § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wiederfinden:

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind
  • nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
  • die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.

Entsprechend der Legaldefinition aus § 3 Abs. 5 BImSchG fallen unter die genannten Vorschriften:

  1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG unterliegen, und
  3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege, soweit sie nicht den genehmigungsbedürftigen Anlagen zuzuordnen sind.

Verschiedene Verordnungen zur Durchführung des BImSchG und Allgemeine Verwaltungsvorschriften konkretisieren und ergänzen die grundsätzlichen Pflichten aus § 22 BImSchG, also die Regelungen zum Betrieb und zur Beschaffenheit nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen; so zum Beispiel:

  • 1. BImSchV - Kleinfeuerungsanlagenverordnung
  • 2. BImSchV - Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
  • 7. BImSchV - Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
  • 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung
  • 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder
  • 31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
  • 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • TA Luft - Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Reinhaltung der Luft
  • TA Lärm - Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Lärm
  • GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen

Sie sind Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, wollen eine solche Anlage betreiben oder haben Fragen zum Themenkomplex Immissionsschutz? Als Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.

https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/89752/show
Untere Immissionsschutzbehörde
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Fax 02381 17-2958

Frau

Grimm

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4355
immissionsschutz@stadt.hamm.de

Herr

Zeusnik

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4356

Herr

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02381 17-4353
immissionsschutz@stadt.hamm.de

Frau

Guth

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4354
immissionsschutz@stadt.hamm.de

Herr

Litschke

A0.030 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)

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