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Immissionsschutz - Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Nach dem BImSchG wird zwischen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und genehmigungsbedürftigen Anlagen unterschieden.

Der Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen, bedarf einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen, sind in der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) aufgelistet.

Die Änderung,  der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist uns als  Genehmigungsbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Wir haben daraufhin zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.

Vorgehen

Nach einem Vorgespräch mit uns ist der Antrag mit dem erforderlichen Formularsatz zu stellen.
Grundsätzlich bestehen folgende Verfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen:

  • Neugenehmigung gem. §6 BImSchG
  • Änderungsgenehmigung gem. §16 BImSchG
  • Änderungsanzeige gem. §15 BImSchG
  • Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gem. § 15 Abs. 3 BImSchG

Über den Genehmigungsantrag entscheiden wir in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten. Für die Bearbeitung der Anzeigen gemäß § 15 BImSchG ist eine Bearbeitungszeit von einem Monat vorgesehen.

Benötigte Dokumente

In Absprache mit uns sind die Antrags- beziehungsweise Anzeigeunterlagen in dem erforderlichen Umfang einzureichen.

Kosten

Für die o.g. Leistungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für das Land NRW erhoben. Diese richten sich in der Regel nach den Errichtungskosten einer Anlage bzw. nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand in der Sache. 

Sie haben Fragen zum Themenkomplex Immissionsschutz oder eines der oben genannten Anliegen? Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

  • Herr Wendt
    Tel: 02381 17-4351

    Ansprechpartner für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Abfallbehandlung & -lagerung"

  • Herr Gantenbrinker
    Sachgebietsleitung
    Tel: 02381 17-4353

    Sachgebietsleiter für den Bereich Immissionsschutz

  • Frau Grimm
    Tel: 02381 17-4355

    Ansprechpartnerin für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Landwirtschaft & Nahrungsmittel"

  • Frau Guth
    Tel: 02381 17-4354

    Ansprechpartnerin für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Wärme- & Energieerzeugung"

  • Herr Zeusnik
    Tel: 02381 17-4356

    Ansprechpartner für Anlagen
    mit dem Schwerpunkt:
    "Produktion & Umschlag"

Immissionsschutz - Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Nach dem BImSchG wird zwischen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und genehmigungsbedürftigen Anlagen unterschieden.

Der Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen, bedarf einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen, sind in der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) aufgelistet.

Die Änderung,  der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist uns als  Genehmigungsbehörde mindestens einen Monat vor Beginn der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Wir haben daraufhin zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.

Vorgehen

Nach einem Vorgespräch mit uns ist der Antrag mit dem erforderlichen Formularsatz zu stellen.
Grundsätzlich bestehen folgende Verfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen:

  • Neugenehmigung gem. §6 BImSchG
  • Änderungsgenehmigung gem. §16 BImSchG
  • Änderungsanzeige gem. §15 BImSchG
  • Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gem. § 15 Abs. 3 BImSchG

Über den Genehmigungsantrag entscheiden wir in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten. Für die Bearbeitung der Anzeigen gemäß § 15 BImSchG ist eine Bearbeitungszeit von einem Monat vorgesehen.

Benötigte Dokumente

In Absprache mit uns sind die Antrags- beziehungsweise Anzeigeunterlagen in dem erforderlichen Umfang einzureichen.

Kosten

Für die o.g. Leistungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für das Land NRW erhoben. Diese richten sich in der Regel nach den Errichtungskosten einer Anlage bzw. nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand in der Sache. 

Sie haben Fragen zum Themenkomplex Immissionsschutz oder eines der oben genannten Anliegen? Als untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.

https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/89751/show
Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10 59065 Hamm
Fax 02381 17-2958

Herr

Wendt

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4351

Herr

Gantenbrinker

Sachgebietsleitung

A0.027 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4353

Frau

Grimm

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4355

Frau

Guth

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4354

Herr

Zeusnik

A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)

02381 17-4356