BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Immissionsschutz - Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Nach dem BImSchG wird zwischen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und genehmigungsbedürftigen Anlage unterschieden.
Der Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen, bedarf einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen, sind in der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) aufgelistet.
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist uns als Genehmigungsbehörde mindestens ein Monat vor Beginn der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Wir haben daraufhin zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.
Vorgehen
Nach einem Vorgespräch mit uns, ist der Antrag mit dem erforderlichen Formularsatz zu stellen.
Grundsätzlich bestehen folgende Verfahrensabläufe für genehmigungsbedürftige Anlagen:
- Neugenehmigung gem. §6 BImSchG
- Änderungsgenehmigung gem. §16 BImSchG
- Änderungsanzeige gem. §15 BImSchG
- Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gem. § 15 Abs. 3
Über den Genehmigungsantrag entscheiden wir in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Bearbeitung der Anzeigen gemäß § 15 BImSchG ist eine Bearbeitungszeit von einem Monat vorgesehen.
Benötigte Dokumente
In Absprache mit uns sind die Antrags- beziehungsweise Anzeigeunterlagen in dem erforderlichen Umfang einzureichen.
Kosten
Für die o.g. Leistungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für das Land NRW erhoben. Diese richten sich in der Regel nach den Errichtungskosten einer Anlage bzw. nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand in der Sache.
Sie haben Fragen zum Themenkomplex Immissionsschutz oder eines der oben genannten Anliegen? Als Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.
Zuständige Organisationseinheiten
- Bauordnungsamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: bauordnungsamt@stadt.hamm.de
- Technische Prüfgruppe
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: bauordnungsamt@stadt.hamm.de
- Untere Immissionsschutzbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: bauordnungsamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Litschke
Tel: 02381 17-4342
- Herr Gantenbrinker
Tel: 02381 17-4353
- Frau Guth
Tel: 02381 17-4354
Nach dem BImSchG wird zwischen nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen und genehmigungsbedürftigen Anlage unterschieden.
Der Betrieb von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen, bedarf einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen, sind in der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) aufgelistet.
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist uns als Genehmigungsbehörde mindestens ein Monat vor Beginn der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Wir haben daraufhin zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.
Vorgehen
Nach einem Vorgespräch mit uns, ist der Antrag mit dem erforderlichen Formularsatz zu stellen.
Grundsätzlich bestehen folgende Verfahrensabläufe für genehmigungsbedürftige Anlagen:
- Neugenehmigung gem. §6 BImSchG
- Änderungsgenehmigung gem. §16 BImSchG
- Änderungsanzeige gem. §15 BImSchG
- Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gem. § 15 Abs. 3
Über den Genehmigungsantrag entscheiden wir in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Bearbeitung der Anzeigen gemäß § 15 BImSchG ist eine Bearbeitungszeit von einem Monat vorgesehen.
Benötigte Dokumente
In Absprache mit uns sind die Antrags- beziehungsweise Anzeigeunterlagen in dem erforderlichen Umfang einzureichen.
Kosten
Für die o.g. Leistungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für das Land NRW erhoben. Diese richten sich in der Regel nach den Errichtungskosten einer Anlage bzw. nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand in der Sache.
Sie haben Fragen zum Themenkomplex Immissionsschutz oder eines der oben genannten Anliegen? Als Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Hamm beraten und unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder schriftlich.
https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/89751/showHerr
Litschke
A0.030 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Herr
Gantenbrinker
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Frau
Guth
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Herr
Litschke
A0.030 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Herr
Gantenbrinker
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Frau
Guth
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Herr
Litschke
A0.030 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Herr
Gantenbrinker
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)
Frau
Guth
A0.030 (Technisches Rathaus - Erdgeschoss)