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Rückstau aus dem Kanalnetz
Rückstau aus dem Kanalnetz
Es ist technisch und wirtschaftlich nicht möglich, die Kanalisation so groß auszubauen, dass jedes erdenkliche Regenereignis ohne Rückstau abgeführt werden kann. Daher ist es Stand der Technik, dass Räume unterhalb der Rückstauebene mit einer Rückstausicherung zu versehen sind.
Dies ist auch in der Abwassersatzung der Stadt Hamm so verankert.
Zitat:
§ 5 Rückstausicherung
(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
(2) Als Höhe der Rückstauebene wird die Straßen- oder Geländeoberkante über der direkten Verbindung des Anschlusses an die Abwasseranlage festgesetzt.
(3) Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswassereinläufe müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau gesichert sein. Die Rückstausicherung soll jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. Die Verpflichtung zum Schutz gegen Rückstau besteht unabhängig davon, ob die Nutzung der Räume baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig ist.
Zuständige Organisationseinheit
- Sachgebiet Wasserwirtschaft
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Baschin
Tel: 02381 17-4668
E-Mail: baschin@stadt.hamm.de
- Herr Friedek
Tel: 02381 17-4638
E-Mail: friedek@stadt.hamm.de
- Frau Müller
Tel: 02381 17-4678
E-Mail: daniela.mueller@stadt.hamm.de
- Herr Nieslony
Tel: 02381 17-4645
E-Mail: fabian.nieslony@stadt.hamm.de
Amt/Fachbereich
Tiefbau- und Grünflächenamt, Sachgebiet Wasserwirtschaft
Es ist technisch und wirtschaftlich nicht möglich, die Kanalisation so groß auszubauen, dass jedes erdenkliche Regenereignis ohne Rückstau abgeführt werden kann. Daher ist es Stand der Technik, dass Räume unterhalb der Rückstauebene mit einer Rückstausicherung zu versehen sind.
Dies ist auch in der Abwassersatzung der Stadt Hamm so verankert.
Zitat:
§ 5 Rückstausicherung
(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
(2) Als Höhe der Rückstauebene wird die Straßen- oder Geländeoberkante über der direkten Verbindung des Anschlusses an die Abwasseranlage festgesetzt.
(3) Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswassereinläufe müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau gesichert sein. Die Rückstausicherung soll jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. Die Verpflichtung zum Schutz gegen Rückstau besteht unabhängig davon, ob die Nutzung der Räume baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig ist.
Rückstau, Rückstau aus dem Kanalnetz https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/54053/showFrau
Baschin
A1.012 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Friedek
A1.011 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Müller
A1.004 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Nieslony
A1.014
Rückstau aus dem Kanalnetz
Es ist technisch und wirtschaftlich nicht möglich, die Kanalisation so groß auszubauen, dass jedes erdenkliche Regenereignis ohne Rückstau abgeführt werden kann. Daher ist es Stand der Technik, dass Räume unterhalb der Rückstauebene mit einer Rückstausicherung zu versehen sind.
Dies ist auch in der Abwassersatzung der Stadt Hamm so verankert.
Zitat:
§ 5 Rückstausicherung
(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.
(2) Als Höhe der Rückstauebene wird die Straßen- oder Geländeoberkante über der direkten Verbindung des Anschlusses an die Abwasseranlage festgesetzt.
(3) Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutz- und Niederschlagswassereinläufe müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau gesichert sein. Die Rückstausicherung soll jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. Die Verpflichtung zum Schutz gegen Rückstau besteht unabhängig davon, ob die Nutzung der Räume baurechtlich genehmigt oder genehmigungsfähig ist.
https://serviceportal.hamm.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/54053/show