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AOSF - Sonderpädagogischer Förderbedarf

40-40.4

Sollten sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Hinweise ergeben, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ einzuleiten.

Es gibt folgende Förderschwerpunkte:

  • Lernen
  • Emotionale und soziale Entwicklung
  • Sprache
  • Geistige Entwicklung
  • Körperliche und motorische Entwicklung
  • Hören und Kommunikation
  • Sehen

Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch die Erziehungsberechtigten über die Schule nach Beratung durch die jeweiligen Lehrkräfte.

Der Ablauf des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) geregelt.

Weitere Informationen erhalten Sie hier: Sonderpädagogische Unterstützung Schulpflichtiger

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Amt/Fachbereich

Amt für schulische Bildung

AOSF - Sonderpädagogischer Förderbedarf

Sollten sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für die Erziehungsberechtigten oder die Schule Hinweise ergeben, dass eine Schülerin oder ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Unterstützung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs“ einzuleiten.

Es gibt folgende Förderschwerpunkte:

  • Lernen
  • Emotionale und soziale Entwicklung
  • Sprache
  • Geistige Entwicklung
  • Körperliche und motorische Entwicklung
  • Hören und Kommunikation
  • Sehen

Die Antragstellung erfolgt in der Regel durch die Erziehungsberechtigten über die Schule nach Beratung durch die jeweiligen Lehrkräfte.

Der Ablauf des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) geregelt.

Weitere Informationen erhalten Sie hier: Sonderpädagogische Unterstützung Schulpflichtiger

herkunfssprachlicher Unterricht https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/30464/show
Amt für schulische Bildung
Stadthausstraße 3 59065 Hamm
Telefon 02381 17-5001
Fax 02381 17-2900

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Abteilung Schulaufsicht und Schulentwicklungsplanung
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Sachgebiet verwaltungsfachliche Aufgaben der Schulaufsicht
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