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Pflegebedürftigkeit - stationäre Pflege
Vollstationäre Pflege
Pflegewohngeld
Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Zuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen und wird nach den Bestimmungen des Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) gewährt.
Anspruchsvoraussetzungen:
Pflegewohngeld ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung.
Anspruch haben Personen, die erheblich pflegebedürftig sind, d. h. dass mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 vorliegen (Feststellung durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse - MDK der Pflegkassen).
Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens erfolgt entsprechend der Regelung des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte, die erzielt werden (z.B. Erwerbseinkommen, Renten, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsbeträge, Zuwendungen Angehöriger, Mieten etc.).
Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte.
Die entsprechende Vermögensfreigrenze für alleinstehende Personen liegt derzeit bei 10.000,00 €, bei Ehepaaren bzw. eheähnlichen Gemeinschaften bei 15.000,00 €.
Vermögen stellt die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter einer Person dar, wie z.B. (Bargeld, Bank-/Sparguthaben, Wertpapiere, Spar-/Bausparverträge, Festgeldkonten, Lebensversicherungen – Rückkaufswerte, Kraftfahrzeuge, Hauseigentum, sonstiger Grundbesitz etc.).
Pflegewohngeld wird in der Regel nur für pflegebedürftige Personen gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben.
Hilfe zur Pflege
Anspruchsvoraussetzungen:
Die durch die Pflegekasse festgestellte Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) ist für das Amt für Soziales, Wohnen und Pflege bindend.
Bei Pflegebedürftigen, die nicht mindestens dem Pflegegrad 3 zugeordnet sind, ist eine Heimnotwendigkeit zwingend erforderlich. Gegebenenfalls ist eine Entscheidung darüber dem Amt für Soziales, Wohnen und Pflege vorbehalten.
Anspruchsberechtigte:
Personen, deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder der mit ihnen in eheähnlicher oder Lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft lebender Personen nicht ausreichend ist, die anfallenden Heimpflegekosten zu decken.
Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens erfolgt entsprechend der Regelung des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte, die erzielt werden (z.B. Erwerbseinkommen, Renten, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsbeträge, Zuwendungen Angehöriger, Mieten etc.).
Der Hilfesuchende hat bei der Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) außer seinem Einkommen auch sein Vermögen einzusetzen (§§ 2, 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch).
Die Gewährung von Hilfe zur Pflege darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte.
Die entsprechende Vermögensfreigrenze für alleinstehende Personen liegt derzeit bei 5.000 €, bei Ehepaaren bzw. eheähnlichen Gemeinschaften bei 10.000 €.
Vermögen stellt die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter einer Person dar, wie z.B. (Bargeld, Bank-/Sparguthaben, Wertpapiere, Spar-/Bausparverträge, Festgeldkonten, Lebensversicherungen – Rückkaufswerte, Kraftfahrzeuge, Hauseigentum, sonstiger Grundbesitz etc.).
Für die Leistungsgewährung nach dem SGB XII ist die Aufnahme eines Grundantrages notwendig. Kommen Sie dazu bitte mit den benötigten Unterlagen persönlich während der Sprechzeiten vorbei oder vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin mit Ihrem entsprechenden Sachbearbeiter.
WICHTIG!!!
Bitte beachten Sie, dass Sozialhilfe frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, ab dem der Bedarf bekannt geworden ist.
Es ist daher in Ihrem Interesse Ihren Sachbearbeiter rechtzeitig, auch telefonisch, zu informieren.
Zuständige Organisationseinheit
- Hilfe bei Pflegebedürftigkeit
Westentor 1 - 3
59065 Hamm
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Oertelt
Tel: 02381 17-6727
E-Mail: anika.oertelt@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich: A - Bum
- Frau Popil
Tel: 02381 17-6794
E-Mail: popil@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich: Bun - Erf (stationär)
Buchstabenbereich: L - R (ambulant)
- Herr Schietzoldt
Tel: 02381 17-6722
E-Mail: sven.schietzoldt@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich: Erg - Hoh
- Frau Velmerig
Tel: 02381 17-6751
E-Mail: velmerigu@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich: Hoi - Kot
- Frau Cramer
Tel: 02381 17-6723
E-Mail: cramera@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich: Kou - Li
- Herr Paul
Tel: 02381 17-6755
E-Mail: lothar.paul@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich: Lj - Pif
- Frau Stalljohann
Tel: 02381 17-6724
E-Mail: stalljohanns@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich: Pig - Se
- Frau Feldhaus
Tel: 02381 17-6725
E-Mail: feldhaus@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich: Sf - T
- Frau Haarhoff
Tel: 02381 17-6721
E-Mail: magdalena.haarhoff@stadt.hamm.de
Buchstabenbereich: U - Z
- Herr Schönfelder
Tel: 02381 17-6726
E-Mail: schoenfelder@stadt.hamm.de
Vollstationäre Pflege
Pflegewohngeld
Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Zuschuss zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen und wird nach den Bestimmungen des Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) gewährt.
Anspruchsvoraussetzungen:
Pflegewohngeld ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung.
Anspruch haben Personen, die erheblich pflegebedürftig sind, d. h. dass mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 vorliegen (Feststellung durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse - MDK der Pflegkassen).
Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens erfolgt entsprechend der Regelung des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte, die erzielt werden (z.B. Erwerbseinkommen, Renten, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsbeträge, Zuwendungen Angehöriger, Mieten etc.).
Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte.
Die entsprechende Vermögensfreigrenze für alleinstehende Personen liegt derzeit bei 10.000,00 €, bei Ehepaaren bzw. eheähnlichen Gemeinschaften bei 15.000,00 €.
Vermögen stellt die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter einer Person dar, wie z.B. (Bargeld, Bank-/Sparguthaben, Wertpapiere, Spar-/Bausparverträge, Festgeldkonten, Lebensversicherungen – Rückkaufswerte, Kraftfahrzeuge, Hauseigentum, sonstiger Grundbesitz etc.).
Pflegewohngeld wird in der Regel nur für pflegebedürftige Personen gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben.
Hilfe zur Pflege
Anspruchsvoraussetzungen:
Die durch die Pflegekasse festgestellte Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) ist für das Amt für Soziales, Wohnen und Pflege bindend.
Bei Pflegebedürftigen, die nicht mindestens dem Pflegegrad 3 zugeordnet sind, ist eine Heimnotwendigkeit zwingend erforderlich. Gegebenenfalls ist eine Entscheidung darüber dem Amt für Soziales, Wohnen und Pflege vorbehalten.
Anspruchsberechtigte:
Personen, deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder der mit ihnen in eheähnlicher oder Lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft lebender Personen nicht ausreichend ist, die anfallenden Heimpflegekosten zu decken.
Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens erfolgt entsprechend der Regelung des Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte, die erzielt werden (z.B. Erwerbseinkommen, Renten, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsbeträge, Zuwendungen Angehöriger, Mieten etc.).
Der Hilfesuchende hat bei der Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) außer seinem Einkommen auch sein Vermögen einzusetzen (§§ 2, 19 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch).
Die Gewährung von Hilfe zur Pflege darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte.
Die entsprechende Vermögensfreigrenze für alleinstehende Personen liegt derzeit bei 5.000 €, bei Ehepaaren bzw. eheähnlichen Gemeinschaften bei 10.000 €.
Vermögen stellt die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter einer Person dar, wie z.B. (Bargeld, Bank-/Sparguthaben, Wertpapiere, Spar-/Bausparverträge, Festgeldkonten, Lebensversicherungen – Rückkaufswerte, Kraftfahrzeuge, Hauseigentum, sonstiger Grundbesitz etc.).
Für die Leistungsgewährung nach dem SGB XII ist die Aufnahme eines Grundantrages notwendig. Kommen Sie dazu bitte mit den benötigten Unterlagen persönlich während der Sprechzeiten vorbei oder vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin mit Ihrem entsprechenden Sachbearbeiter.
WICHTIG!!!
Bitte beachten Sie, dass Sozialhilfe frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, ab dem der Bedarf bekannt geworden ist.
Es ist daher in Ihrem Interesse Ihren Sachbearbeiter rechtzeitig, auch telefonisch, zu informieren.
Pflege, Hilfe zur Pflege, Heimkosten https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/27230/show
Frau
Oertelt
1.09 (Westentor 1 - 3, 1. Obergeschoss)
Frau
Popil
1.04 (Westentor 1 - 3, 1. Obergeschoss)
Herr
Schietzoldt
1.12 (Westentor 1 - 3, 1. Obergeschoss)
Frau
Velmerig
1.14 (Westentor 1 - 3, 1. Obergeschoss)
Frau
Cramer
1.10 (Westentor 1 - 3, 1. Obergeschoss)
Herr
Paul
1.13 (Westentor 1 - 3, 1. Obergeschoss)
Frau
Stalljohann
1.02 (Westentor 1 - 3, 1. Obergeschoss)
Frau
Feldhaus
1.08 (Westentor 1 - 3, 1. Obergeschoss)
Frau
Haarhoff
1.11 (Westentor 1 - 3, 1. Obergeschoss)
Herr
Schönfelder
1.14 (Westentor 1 - 3, 1. Obergeschoss)