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KFZ- Neuzulassung
Zulassung Fahrzeuge
Neuzulassung von inländischen und eingeführten Fahrzeugen
Unterlagen
Inländische Fahrzeuge
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung II
- COC
- bei Einzelabnahmen Gutachten nach § 21 StVZO (bei Gebrauchtfahrzeugen) oder bei Neufahrzeugen nach alt: § 13 EG-FGV, neu: EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 bzw. nationale Einzelgenehmigung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858
- VersicherungsbestätigungI
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Firmen: Bescheinigung des Gewerbeamtes / Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht mit Einverständniserklärung, dass Auskunft über evtl. bestehende Steuerrückstände erteilt werden darf
- SEPA-Mandat
- Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
Importfahrzeuge,
diese Fahrzeuge sind grundsätzlich zu identifizieren, z.B. durch Bestätigung der FIN durch eine Prüforganisation in Deutschland oder Vorführung bei einer anderen Zulassungsstelle in Deutschland oder bei den Bürgerämtern der Stadt Hamm.
Über weitere Möglichkeiten werden Sie gern hier direkt vor Ort informiert.
Bei Zulassungen mit einer (EG-) Übereinstimmungsbescheinigung/ COC werden benötigt
- (EG-) Übereinstimmungsbescheinigung/ COC im Original
- Bescheinigung, dass im In- und Ausland noch keine Fahrzeugpapiere ausgestellt wurden
- den Kaufvertrag / die Rechnung
- ggfs. Umsatzsteuererklärung bei EU-Fahrzeugen (innergemeinschaftlicher Erwerb)
- Verzollungsnachweis (nicht erforderlich bei EU-Ländern)
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
- bei Firmen: Bescheinigung des Gewerbeamtes / Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht mit Einverständniserklärung, dass Auskunft über evtl. bestehende Steuerrückstände erteilt werden darf
- SEPA-Mandat
- Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
Bei Zulassungen mit ausländischen Fahrzeugpapieren werden benötigt
- die ausländischen Fahrzeugpapiere und das CoC im Original
- wenn kein CoC vorliegt, das Gutachten gemäß § 21 StVZO (Einzelabnahme bei Gebrauchtfahrzeugen) vom technischen Überwachungsverein (z.B. TÜV) Achtung: bei nachweislich typgenehmigten Fahrzeugen kann unter Umständen eine Datenbestätigung ausreichen.
- bei Neufahrzeugen ebenfalls CoC oder Einzelgutachten nach alt: § 13 EG-FGV, neu: EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 bzw. nationale Einzelgenehmigung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858
- Bei Neufahrzeugen ist im Einzelfall eine Umsatzsteuererklärung erforderlich
- eine Zollbescheinigung (nicht erforderlich bei EU-Ländern)
- den Kaufvertrag / die Rechnung
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
- bei Firmen: Bescheinigung des Gewerbeamtes / Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht mit Einverständniserklärung, dass Auskunft über evtl. bestehende Steuerrückstände erteilt werden darf
- SEPA-Mandat
- Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU)
Kosten
Eine Neuzulassung eingeführter Fahrzeuge kostet bis zu 46,70 €.
Für ein Wunschkennzeichen müssen Sie zusätzlich eine Gebühr von 10,20 € zahlen. Dazu kommen noch die Kosten für die Prägung der Kennzeichen. Schilderpräger befinden sich in direkter Nachbarschaft der Zulassungsstellen. Preise können Sie dort erfragen.
Bei den genannten Beträgen handelt es sich um die Grundgebühr, Änderungen können sich durch weitere Leistungen ergeben.
Zuständige Organisationseinheiten
- Bürgeramt Uentrop
Alter Grenzweg 2
59071 Hamm
E-Mail: ba-uentrop@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Rhynern
Unnaer Straße 10-12
59069 Hamm
E-Mail: ba-rhynern@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Pelkum
Kamener Straße 177
59077 Hamm
E-Mail: ba-pelkum@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Herringen
Dortmunder Straße 245
59077 Hamm
E-Mail: ba-herringen@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Bockum-Hövel
Teichweg 1
59075 Hamm
E-Mail: ba-bockum-hoevel@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Heessen
Amtsstraße 19
59073 Hamm
E-Mail: ba-heessen@stadt.hamm.de
- Bürgeramt Mitte
Theodor-Heuss-Platz 16
59065 Hamm
E-Mail: ba-mitte@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Servicetelefon
Tel: 02381 17-7777
E-Mail: info@stadt.hamm.de
Neuzulassung von inländischen und eingeführten Fahrzeugen
Inländische Fahrzeuge
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung II
- COC
- bei Einzelabnahmen Gutachten nach § 21 StVZO (bei Gebrauchtfahrzeugen) oder bei Neufahrzeugen nach alt: § 13 EG-FGV, neu: EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 bzw. nationale Einzelgenehmigung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858
- VersicherungsbestätigungI
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Firmen: Bescheinigung des Gewerbeamtes / Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht mit Einverständniserklärung, dass Auskunft über evtl. bestehende Steuerrückstände erteilt werden darf
- SEPA-Mandat
- Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
Importfahrzeuge,
diese Fahrzeuge sind grundsätzlich zu identifizieren, z.B. durch Bestätigung der FIN durch eine Prüforganisation in Deutschland oder Vorführung bei einer anderen Zulassungsstelle in Deutschland oder bei den Bürgerämtern der Stadt Hamm.
Über weitere Möglichkeiten werden Sie gern hier direkt vor Ort informiert.
Bei Zulassungen mit einer (EG-) Übereinstimmungsbescheinigung/ COC werden benötigt
- (EG-) Übereinstimmungsbescheinigung/ COC im Original
- Bescheinigung, dass im In- und Ausland noch keine Fahrzeugpapiere ausgestellt wurden
- den Kaufvertrag / die Rechnung
- ggfs. Umsatzsteuererklärung bei EU-Fahrzeugen (innergemeinschaftlicher Erwerb)
- Verzollungsnachweis (nicht erforderlich bei EU-Ländern)
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
- bei Firmen: Bescheinigung des Gewerbeamtes / Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht mit Einverständniserklärung, dass Auskunft über evtl. bestehende Steuerrückstände erteilt werden darf
- SEPA-Mandat
- Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
Bei Zulassungen mit ausländischen Fahrzeugpapieren werden benötigt
- die ausländischen Fahrzeugpapiere und das CoC im Original
- wenn kein CoC vorliegt, das Gutachten gemäß § 21 StVZO (Einzelabnahme bei Gebrauchtfahrzeugen) vom technischen Überwachungsverein (z.B. TÜV) Achtung: bei nachweislich typgenehmigten Fahrzeugen kann unter Umständen eine Datenbestätigung ausreichen.
- bei Neufahrzeugen ebenfalls CoC oder Einzelgutachten nach alt: § 13 EG-FGV, neu: EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 bzw. nationale Einzelgenehmigung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858
- Bei Neufahrzeugen ist im Einzelfall eine Umsatzsteuererklärung erforderlich
- eine Zollbescheinigung (nicht erforderlich bei EU-Ländern)
- den Kaufvertrag / die Rechnung
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
- bei Firmen: Bescheinigung des Gewerbeamtes / Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht mit Einverständniserklärung, dass Auskunft über evtl. bestehende Steuerrückstände erteilt werden darf
- SEPA-Mandat
- Personalausweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Personalausweise beider Erziehungsberechtigten
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU)
Eine Neuzulassung eingeführter Fahrzeuge kostet bis zu 46,70 €.
Für ein Wunschkennzeichen müssen Sie zusätzlich eine Gebühr von 10,20 € zahlen. Dazu kommen noch die Kosten für die Prägung der Kennzeichen. Schilderpräger befinden sich in direkter Nachbarschaft der Zulassungsstellen. Preise können Sie dort erfragen.
Bei den genannten Beträgen handelt es sich um die Grundgebühr, Änderungen können sich durch weitere Leistungen ergeben.
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