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Spielrecht

 

Das Themenfeld Spielrecht umfasst folgende Bereiche, die auf dieser Seite vorgestellt werden:

  • Aufstellen von Geldspielgeräten
  • Spielhallen
  • Pokerspiel
  • Wettvermittlungsstelle
  • Kleine Lotterien und Ausspielungen
  • Geeignetheitsbestätigungen

 

Aufstellen von Geldspielgeräten

Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Allgemeine Aufstellerlaubnis). Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an den Orten erfolgen, die für die Aufstellung der Spielgeräte nach der Spielverordnung geeignet sind und für die die Ordnungsbehörde eine Geeignetheitsbestätigung erteilt hat.

Die Erteilung einer Allgemeinen Aufstellerlaubnis setzt die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK und eines Sozialkonzepts voraus. Die IHK bietet regelmäßig Unterrichtungen an.

Informationen der IHK

Die Antragsstellung ist bei persönlicher Vorsprache im Ordnungsamt - Sachgebiet Gewerberecht - vorzunehmen.

 

Spielhallen

Zum Betrieb einer Spielhalle wird eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Dabei sind Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen nicht erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle darf bei neuen Spielhallen nicht unterschritten werden. Unter Einhaltung von erheblichen Auflagen für die Spielhallen, die den Mindestabstand von 350m unterschreiten, kann der Mindestabstand bis auf 100 m unterschritten werden. Dies ist in einem Beratungsgespräch im Ordnungsamt zu klären.

Spielhallen dürfen täglich längstens von 6 bis 1 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.

Sonn- und Feiertagsregelungen sind zu beachten.

Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis, eine entsprechende Gewerbeanmeldung sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anders Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt zu stellen.

Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet und damit ausgeübt werden.

Die Antragsstellung ist bei persönlicher Vorsprache im Ordnungsamt -Sachgebiet Gewerberecht - vorzunehmen.

 

Pokerspiel

Das Pokerspiel ist ein Glücksspiel, das nach aktueller Rechtslage erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig ist - sofern für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Das Ministerium für Inneres des Landes Nordrhein-Westfalen regelt die Veranstaltung von Pokerturnieren mit dem sogenannten Pokerlass (siehe Seite des IM NRW, Glücksspielrecht).

 

Sportwetten

Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten bedarf einer Erlaubnis, da es sich um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt.

Die Vermittlung von Sportwetten ist nur mit einer entsprechenden Erlaubnis möglich. Die zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. 

Der Beginn der gewerblichen Sportwettvermittlung ist dem Ordnungsamt per Anzeige gem. § 14 GewO anzuzeigen.

 

Kleine Lotterien und Ausspielungen

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie keine Einzelgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde mehr erforderlich. Durch einen Erlass des Innenministers gilt unter den u. g. Voraussetzungen für bestimmte Veranstalter eine allgemeine Erlaubnis als erteilt. Die Durchführung einer Kleinen Lotterie ist künftig nur noch der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Andere Lotterien bleiben weiterhin genehmigungspflichtig (durch das Innenministerium bzw. die Bezirksregierung Münster).


Geeignetheitsbestätigungen

Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, dürfen von Gewerbetreibenden nur dann aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde vorher schriftlich bestätigt hat, dass der beabsichtigte Aufstellungsort geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung).

Diese Geldspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in:

  • Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen oder in Beherbergungsbetrieben die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen.
  • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
  • die Verabreichung von Speisen und Getränken darf keine untergeordnete Rolle in der Gaststätte spielen.

weitere Voraussetzungen sind:

  • Es dürfen maximal zwei Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
  • Der Gewerbetreibende (Inhaber der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind) hat bei allen aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherzustellen, dass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist.
  • In Spielhallen dürfen maximal je 12 Quadratmeter Grundfläche höchsten ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf jedoch 12 Geräte nicht überschreiten.
  • Der Gewerbetreibende, in dessen Gewerbebetrieb das Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn sein Gewerbebetrieb als Aufstellungsort geeignet ist und die Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde vorliegt. Die Geeignetheitsbestätigung muss vor der Aufstellung erteilt sein.

 

Rechtsgrundlagen allgemein

Das Spielrecht in NRW ist geregelt nach:

  • Glücksspielstaatsvertrag 2021
  • Ausführungsgesetz Glücksspielstaatsvertrag NRW
  • Gewerbeordnung
  • Spielverordnung

 

Unterlagen

unterschiedlich nach Art der Erlaubnis, ist im Einzelfall zu besprechen

Kosten

  • Die Genehmigungsgebühr für die Erteilung der allgemeinen Aufstellererlaubnis beträgt 100,00 bis 5.000 €.
  • Die Erteilung der Spielhallenerlaubnis beträgt 5.000 €
  • Die Kosten für eine Geeignetheitsbestätigung belaufen sich auf 50,00 bis 2.500,00 € in Spielhallen oder Gaststätten.

Weitere Informationen

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Spielrecht

Das Themenfeld Spielrecht umfasst folgende Bereiche, die auf dieser Seite vorgestellt werden:

  • Aufstellen von Geldspielgeräten
  • Spielhallen
  • Pokerspiel
  • Wettvermittlungsstelle
  • Kleine Lotterien und Ausspielungen
  • Geeignetheitsbestätigungen

 

Aufstellen von Geldspielgeräten

Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Allgemeine Aufstellerlaubnis). Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an den Orten erfolgen, die für die Aufstellung der Spielgeräte nach der Spielverordnung geeignet sind und für die die Ordnungsbehörde eine Geeignetheitsbestätigung erteilt hat.

Die Erteilung einer Allgemeinen Aufstellerlaubnis setzt die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK und eines Sozialkonzepts voraus. Die IHK bietet regelmäßig Unterrichtungen an.

Informationen der IHK

Die Antragsstellung ist bei persönlicher Vorsprache im Ordnungsamt - Sachgebiet Gewerberecht - vorzunehmen.

 

Spielhallen

Zum Betrieb einer Spielhalle wird eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Dabei sind Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen nicht erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle darf bei neuen Spielhallen nicht unterschritten werden. Unter Einhaltung von erheblichen Auflagen für die Spielhallen, die den Mindestabstand von 350m unterschreiten, kann der Mindestabstand bis auf 100 m unterschritten werden. Dies ist in einem Beratungsgespräch im Ordnungsamt zu klären.

Spielhallen dürfen täglich längstens von 6 bis 1 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.

Sonn- und Feiertagsregelungen sind zu beachten.

Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis, eine entsprechende Gewerbeanmeldung sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anders Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt zu stellen.

Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet und damit ausgeübt werden.

Die Antragsstellung ist bei persönlicher Vorsprache im Ordnungsamt -Sachgebiet Gewerberecht - vorzunehmen.

 

Pokerspiel

Das Pokerspiel ist ein Glücksspiel, das nach aktueller Rechtslage erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig ist - sofern für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Das Ministerium für Inneres des Landes Nordrhein-Westfalen regelt die Veranstaltung von Pokerturnieren mit dem sogenannten Pokerlass (siehe Seite des IM NRW, Glücksspielrecht).

 

Sportwetten

Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten bedarf einer Erlaubnis, da es sich um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt.

Die Vermittlung von Sportwetten ist nur mit einer entsprechenden Erlaubnis möglich. Die zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. 

Der Beginn der gewerblichen Sportwettvermittlung ist dem Ordnungsamt per Anzeige gem. § 14 GewO anzuzeigen.

 

Kleine Lotterien und Ausspielungen

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie keine Einzelgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde mehr erforderlich. Durch einen Erlass des Innenministers gilt unter den u. g. Voraussetzungen für bestimmte Veranstalter eine allgemeine Erlaubnis als erteilt. Die Durchführung einer Kleinen Lotterie ist künftig nur noch der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Andere Lotterien bleiben weiterhin genehmigungspflichtig (durch das Innenministerium bzw. die Bezirksregierung Münster).


Geeignetheitsbestätigungen

Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, dürfen von Gewerbetreibenden nur dann aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde vorher schriftlich bestätigt hat, dass der beabsichtigte Aufstellungsort geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung).

Diese Geldspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in:

  • Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen oder in Beherbergungsbetrieben die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen.
  • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
  • die Verabreichung von Speisen und Getränken darf keine untergeordnete Rolle in der Gaststätte spielen.

weitere Voraussetzungen sind:

  • Es dürfen maximal zwei Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
  • Der Gewerbetreibende (Inhaber der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind) hat bei allen aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherzustellen, dass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist.
  • In Spielhallen dürfen maximal je 12 Quadratmeter Grundfläche höchsten ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf jedoch 12 Geräte nicht überschreiten.
  • Der Gewerbetreibende, in dessen Gewerbebetrieb das Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn sein Gewerbebetrieb als Aufstellungsort geeignet ist und die Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde vorliegt. Die Geeignetheitsbestätigung muss vor der Aufstellung erteilt sein.

 

Rechtsgrundlagen allgemein

Das Spielrecht in NRW ist geregelt nach:

  • Glücksspielstaatsvertrag 2021
  • Ausführungsgesetz Glücksspielstaatsvertrag NRW
  • Gewerbeordnung
  • Spielverordnung

 

unterschiedlich nach Art der Erlaubnis, ist im Einzelfall zu besprechen

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  • Die Genehmigungsgebühr für die Erteilung der allgemeinen Aufstellererlaubnis beträgt 100,00 bis 5.000 €.
  • Die Erteilung der Spielhallenerlaubnis beträgt 5.000 €
  • Die Kosten für eine Geeignetheitsbestätigung belaufen sich auf 50,00 bis 2.500,00 € in Spielhallen oder Gaststätten.
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Ordnungsamt
Gustav-Heinemann-Straße 21 59065 Hamm
Telefon 02381 17-7201

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Arndt

Borgmann

2. OG

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