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Kleinkläranlagen
Abwasserbeseitigung im Außenbereich der Stadt
In den Außenbereichen der Stadt Hamm, in denen für bebaute Grundstücke kein städtischer Abwasserkanal vorhanden ist oder gebaut werden kann, müssen zur schadlosen Beseitigung des anfallenden häuslichen Abwassers von den Grundstückeigentümern Kleinkläranlagen betrieben werden.
In Kleinkläranlagen (KKA) wird das häusliche Abwasser so gereinigt, dass es anschließend einem Bachlauf oder dem Untergrund (per Versickerung) zugeführt werden kann. Für die Errichtung und den Betrieb einer KKA benötigt der Grundstückseigentümer eine wasserrechtliche Erlaubnis, in der Bau und Betrieb der Kleinkläranlage festgelegt sind.
Für die Einleitung des gereinigten häuslichen Abwassers in ein Gewässer ist eine Genehmigung erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie >> hier <<.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
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Zuständige Organisationseinheiten
- Umweltamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de
- Untere Wasserbehörde
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: umweltamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Köckler
Tel: 02381 17-7166
E-Mail: koeckler@stadt.hamm.de
- Frau Brangenberg
Tel: 02381 17-7164
E-Mail: marina.brangenberg@stadt.hamm.de
- Frau Mattern
Tel: 02381 17-7161
E-Mail: angela.mattern@stadt.hamm.de
Verwaltung
Amt/Fachbereich
Umweltamt, Untere Wasserbehörde
In den Außenbereichen der Stadt Hamm, in denen für bebaute Grundstücke kein städtischer Abwasserkanal vorhanden ist oder gebaut werden kann, müssen zur schadlosen Beseitigung des anfallenden häuslichen Abwassers von den Grundstückeigentümern Kleinkläranlagen betrieben werden.
In Kleinkläranlagen (KKA) wird das häusliche Abwasser so gereinigt, dass es anschließend einem Bachlauf oder dem Untergrund (per Versickerung) zugeführt werden kann. Für die Errichtung und den Betrieb einer KKA benötigt der Grundstückseigentümer eine wasserrechtliche Erlaubnis, in der Bau und Betrieb der Kleinkläranlage festgelegt sind.
Für die Einleitung des gereinigten häuslichen Abwassers in ein Gewässer ist eine Genehmigung erforderlich.
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Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.
Kleinkläranlagen, KKA, Abwasser, Klärgrube, Dreikammersystem, Schlamm, Fäkalien, Abwasserbehandlung, Abwasserreinigung, Außenbereich, Entwässerung, häusliches Abwasser https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/25500/showHerr
Köckler
A0.080 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Frau
Brangenberg
A0.080 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Frau
Mattern
A0.100 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Herr
Köckler
A0.080 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Frau
Brangenberg
A0.080 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Frau
Mattern
A0.100 (Technisches Rathaus, Erdgeschoss)
Abwasserbeseitigung im Außenbereich der Stadt
In den Außenbereichen der Stadt Hamm, in denen für bebaute Grundstücke kein städtischer Abwasserkanal vorhanden ist oder gebaut werden kann, müssen zur schadlosen Beseitigung des anfallenden häuslichen Abwassers von den Grundstückeigentümern Kleinkläranlagen betrieben werden.
In Kleinkläranlagen (KKA) wird das häusliche Abwasser so gereinigt, dass es anschließend einem Bachlauf oder dem Untergrund (per Versickerung) zugeführt werden kann. Für die Errichtung und den Betrieb einer KKA benötigt der Grundstückseigentümer eine wasserrechtliche Erlaubnis, in der Bau und Betrieb der Kleinkläranlage festgelegt sind.
Für die Einleitung des gereinigten häuslichen Abwassers in ein Gewässer ist eine Genehmigung erforderlich.
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Zur Stärkung der nachhaltigen, integrativen und zukunftsorientierten Handlungsabläufe wurde 1989 das Umweltamt innerhalb der Stadtverwaltung installiert. Damit wurde auf politischer Ebene die Notwendigkeit der stärkeren Integration des Umweltschutzes in das Verwaltungshandeln gesehen und gleichzeitig eine Zentrierung von wesentlichen Umweltaufgaben in der Stadtverwaltung vorgenommen. Im Umweltamt wurden fünf Sonderordnungsbehörden für Landschaft, Abfall, Jagd, Fischerei und Wasser vereint, die für die breite Anwendung des vielgestaltigen Umweltrechts sorgen. Ergänzt wurde diese Aufgabenvielfalt durch den Immissionsschutz nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und durch zwei weitere Behörden: die Immissionsschutzbehörde nach §40 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Untere Bodenschutzbehörde. Neben der behördlichen Arbeit ist das Umweltamt aber auch ein planendes Amt. Im Rahmen der systematischen Umweltplanung werden daher kontinuierlich Daten erhoben, ausgewertet und in ein leistungsfähiges Umweltinformationssystem überführt. Zahlreiche Planungen und Konzepte konnten auf dieser Grundlage bereits initiiert, öffentlichkeitswirksam aufbereitet und umsetzt werden. Hierzu gehören auch Aufgabenstellungen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung. Das Umweltamt berät bei allen raumbezogenen Planungen im Innen- und Außenbereich und ist oftmals erste Anlaufstelle für die Bürgerinnen und Bürger. Es ist ein Fachamt mit moderner Verwaltungs- und Dienstleistungsstruktur, Öffentlichkeitsarbeit, effizienter Beratung und zeitnahem Agieren.
31Die Untere Wasserbehörde ist für den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers zuständig. Sie setzt die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Landeswassergesetzes (LWG) und der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) um. Sämtliche Gewässerbenutzungen - dazu zählen Einleitungen in die Gewässer und Entnahmen aus den Gewässern - werden genehmigt und überwacht. Präventiver Umweltschutz sowie nachsorgende Maßnahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden durchgesetzt.
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