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Zustimmung zur Wertverbesserung
Nach § 11 Abs. 7 II. BC darf eine Modernisierung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die II. BV bestimmt nicht, wann die Zustimmung zu erteilen ist.
Da als Folge der Zustimmung die Kosten der Modernisierung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden dürfen, kann und muss die Erteilung der Zustimmung im Hinblick auf den Schutz der Mieter erfolgen. Deshalb ist die Zustimmung davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Modernisierung eine sinnvolee und zweckmäßige Verbesserung der Wohnung bewirkt, dass die Kosten und somit die Mieterhöhung im Hinblick auf die beabsichtigte Verbesserung vertretbar sind, und dass die Wohnung nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattung und Miete für die angemessene Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung geeignet ist.
Die Wertverbesserung muss somit den Gebrauchswert des Wohnraumes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken.
Rechtsgrundlagen allgemein
=> Wohnraumförderungsgesetz
=> II. Berechnungsverordnung
Unterlagen
- Antrag (formlos)
- Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Kostenvoranschläge oder Rechnungen
Kosten
siehe Gebührensatzung
Zuständige Organisationseinheiten
- Wohnraumförderung
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: berger@stadt.hamm.de
- Stadtplanungsamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: stadtplanungsamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Kathrin Halfmann
Tel: 02381 17-8023
E-Mail: kathrin.halfmann@stadt.hamm.de
- Herr Frank Rother
Tel: 02381 17-8031
E-Mail: rotherf@stadt.hamm.de
Nach § 11 Abs. 7 II. BC darf eine Modernisierung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die II. BV bestimmt nicht, wann die Zustimmung zu erteilen ist.
Da als Folge der Zustimmung die Kosten der Modernisierung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden dürfen, kann und muss die Erteilung der Zustimmung im Hinblick auf den Schutz der Mieter erfolgen. Deshalb ist die Zustimmung davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Modernisierung eine sinnvolee und zweckmäßige Verbesserung der Wohnung bewirkt, dass die Kosten und somit die Mieterhöhung im Hinblick auf die beabsichtigte Verbesserung vertretbar sind, und dass die Wohnung nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattung und Miete für die angemessene Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung geeignet ist.
Die Wertverbesserung muss somit den Gebrauchswert des Wohnraumes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken.
Rechtsgrundlagen allgemein
=> Wohnraumförderungsgesetz
=> II. Berechnungsverordnung
- Antrag (formlos)
- Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Kostenvoranschläge oder Rechnungen
siehe Gebührensatzung
https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2325/showFrau
Kathrin
Halfmann
A1.036 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Frank
Rother
A1.034 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Kathrin
Halfmann
A1.036 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Frank
Rother
A1.034 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)