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Zustimmung zur Wertverbesserung
Nach § 11 Abs. 7 II. BC darf eine Modernisierung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die II. BV bestimmt nicht, wann die Zustimmung zu erteilen ist.
Da als Folge der Zustimmung die Kosten der Modernisierung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden dürfen, kann und muss die Erteilung der Zustimmung im Hinblick auf den Schutz der Mieter erfolgen. Deshalb ist die Zustimmung davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Modernisierung eine sinnvolee und zweckmäßige Verbesserung der Wohnung bewirkt, dass die Kosten und somit die Mieterhöhung im Hinblick auf die beabsichtigte Verbesserung vertretbar sind, und dass die Wohnung nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattung und Miete für die angemessene Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung geeignet ist.
Die Wertverbesserung muss somit den Gebrauchswert des Wohnraumes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken.
Rechtsgrundlagen allgemein
=> Wohnraumförderungsgesetz
=> II. Berechnungsverordnung
Unterlagen
- Antrag (formlos)
- Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Kostenvoranschläge oder Rechnungen
Kosten
siehe Gebührensatzung
Zuständige Organisationseinheiten
- Wohnraumförderung
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: berger@stadt.hamm.de
- Stadtplanungsamt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: stadtplanungsamt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Kathrin Halfmann
Tel: 02381 17-8023
E-Mail: kathrin.halfmann@stadt.hamm.de
- Herr Frank Rother
Tel: 02381 17-8031
E-Mail: rotherf@stadt.hamm.de
Nach § 11 Abs. 7 II. BC darf eine Modernisierung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die II. BV bestimmt nicht, wann die Zustimmung zu erteilen ist.
Da als Folge der Zustimmung die Kosten der Modernisierung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden dürfen, kann und muss die Erteilung der Zustimmung im Hinblick auf den Schutz der Mieter erfolgen. Deshalb ist die Zustimmung davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Modernisierung eine sinnvolee und zweckmäßige Verbesserung der Wohnung bewirkt, dass die Kosten und somit die Mieterhöhung im Hinblick auf die beabsichtigte Verbesserung vertretbar sind, und dass die Wohnung nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattung und Miete für die angemessene Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung geeignet ist.
Die Wertverbesserung muss somit den Gebrauchswert des Wohnraumes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken.
Rechtsgrundlagen allgemein
=> Wohnraumförderungsgesetz
=> II. Berechnungsverordnung
- Antrag (formlos)
- Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Kostenvoranschläge oder Rechnungen
siehe Gebührensatzung
https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2325/showFrau
Kathrin
Halfmann
A1.036 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Frank
Rother
A1.034 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Frau
Kathrin
Halfmann
A1.036 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Herr
Frank
Rother
A1.034 (Technisches Rathaus, 1. Obergeschoss)
Nach § 11 Abs. 7 II. BC darf eine Modernisierung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die II. BV bestimmt nicht, wann die Zustimmung zu erteilen ist.
Da als Folge der Zustimmung die Kosten der Modernisierung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angesetzt werden dürfen, kann und muss die Erteilung der Zustimmung im Hinblick auf den Schutz der Mieter erfolgen. Deshalb ist die Zustimmung davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Modernisierung eine sinnvolee und zweckmäßige Verbesserung der Wohnung bewirkt, dass die Kosten und somit die Mieterhöhung im Hinblick auf die beabsichtigte Verbesserung vertretbar sind, und dass die Wohnung nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattung und Miete für die angemessene Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung geeignet ist.
Die Wertverbesserung muss somit den Gebrauchswert des Wohnraumes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken.
Rechtsgrundlagen allgemein
=> Wohnraumförderungsgesetz
=> II. Berechnungsverordnung
- Antrag (formlos)
- Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Kostenvoranschläge oder Rechnungen
Die Umsetzung der jährlichen Förderprogramme des Landes gehört zu den Kernaufgaben der Abteilung. Die Bewilligung von Darlehen zum Neubau von Mietwohnungen und für Eigentumsmaßnahmen unter Einbeziehung von Fördermitteln für Schwerbehinderte zur Schaffung von barrierefreiem Wohnraum ist für viele Bürgerinnen und Bürger der Stadt von großer Bedeutung. Bei der Umsetzung werden die Erfahrungen und Bedarfszahlen der Wohnberatungsagentur für Senioren und Behinderte in unserer Stadt entsprechend umgesetzt. Die Zustimmung zu Modernisierungsmaßnahmen bei geförderten Wohnungen gehört ebenso zu den Aufgaben wie die Mietüberprüfung.
Stadtplanlink: http://goo.gl/maps/0wfMa 61.5
Zusatzinformationen:
Welche Fläche darf wie genutzt werden, welche Form der Bebauung ist zulässig und wo sind wichtige Freiraumkorridore, die für das Stadtklima wichtig sind und daher freigehalten werden müssen? Wie entwickelt sich der Individualverkehr und welche Mobilität brauche wir in Zukunft? Was passiert mit Brachflächen und ehemaligen Industrie- und Militärgeländen? Wie viel Wohnraum wird gebraucht? Solcher Art sind die Fragen, mit denen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes Hamm beschäftigen. Dazu kommen die Beschaffung und Bewirtschaftung von Fördergeldern von Land, Bund oder EU, die Entwicklung von Projekten wie z.B. dem Lippepark Hamm, der Umbau der Innenstadt, moderne Wohnformen, Stadtteilmarketing oder Flächenbereitstellung für Energieprojekte - die Palette der Tätigkeiten ist bunt und die Anforderungen hoch. Im Stadtplanungsamt werden die planerischen Weichen gestellt für zukünftige Entwicklungen, hier wird die Basis bereitet für wirtschaftliche und gesellschaftliche Prozesse in der Stadt.
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