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Wohnberechtigungsschein (WBS)
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Eine mit öffentlichen Mittel geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über den sog. Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt.
Voraussetzung für die Erteilung eines WBS ist, dass die Personen
- sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten
- für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung begründen
- deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 1 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) nicht übersteigen und
- deren neue geförderte Wohnung die zulässige Wohnungsgröße nicht überschreitet.
>>> Hier können Sie einen Wohnberechtigungsschein online beantragen. <<<
Folgende Einkommensgrenzen sind nach dem WFNG NRW einzuhalten. Hierbei handelt es sich um die Summe der bereinigten Jahreseinkommen alle haushaltsangehörigen Personen.
Person | Einkommensgrenze EURO |
1 Person | 20.420 |
2 Personen | 24.600 |
Alleinerziehend (1 Kind) | 25.340 |
3 Personen | 31.000 |
4 Personen | 37.400 |
5 Personen | 43.800 |
Als „angemessen“ gelten folgende Wohnungsgrößen:
Personen | Wohnungsgröße / Anzahl der Wohnräume |
1 Person | bis 50 qm |
2 Personen | 65 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume |
3 Personen | 80 qm Wohnfläche oder 3 Wohnräume |
4 Personen | 95 qm Wohnfläche oder 4 Wohnräume |
5 Personen | 110 qm Wohnfläche oder 5 Wohnräume |
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche.
Zu Fragen der Einkommensgrenze und der Anrechenbarkeit von Einkünften setzen Sie sich bitte mit den Sachbearbeiterinnen in Verbindung.
Die Erteilung eines sog. Wohnberechtigungsscheines (WBS) ist gebührenpflichtig.
Zuständige Organisationseinheiten
- Amt für Soziales, Wohnen und Pflege
Westentor 1 - 3
59065 Hamm
E-Mail: sozialamt@stadt.hamm.de
- Abteilung Wohnen und Pflege
Jürgen-Graef-Allee 2
59065 Hamm
E-Mail: korittkek@stadt.hamm.de
- Wohn- und Pflegeberatung, Wohnungsbelegung
Jürgen-Graef-Allee 2
59065 Hamm
E-Mail: lassonczyk@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Kreisel
Tel: 02381 17-8104
E-Mail: nicole.kreisel@stadt.hamm.de
- Frau Gärtner
Tel: 02381 17-8162
E-Mail: susanne.gaertner@stadt.hamm.de
- Frau Bergermann
Tel: 02381 17-8105
E-Mail: bergermann@stadt.hamm.de
- Frau Tirgil
Tel: 02381 17-8182
E-Mail: leyla.tirgil@stadt.hamm.de
Eine mit öffentlichen Mittel geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über den sog. Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt.
Voraussetzung für die Erteilung eines WBS ist, dass die Personen
- sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten
- für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung begründen
- deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 1 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) nicht übersteigen und
- deren neue geförderte Wohnung die zulässige Wohnungsgröße nicht überschreitet.
>>> Hier können Sie einen Wohnberechtigungsschein online beantragen. <<<
Folgende Einkommensgrenzen sind nach dem WFNG NRW einzuhalten. Hierbei handelt es sich um die Summe der bereinigten Jahreseinkommen alle haushaltsangehörigen Personen.
Person | Einkommensgrenze EURO |
1 Person | 20.420 |
2 Personen | 24.600 |
Alleinerziehend (1 Kind) | 25.340 |
3 Personen | 31.000 |
4 Personen | 37.400 |
5 Personen | 43.800 |
Als „angemessen“ gelten folgende Wohnungsgrößen:
Personen | Wohnungsgröße / Anzahl der Wohnräume |
1 Person | bis 50 qm |
2 Personen | 65 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume |
3 Personen | 80 qm Wohnfläche oder 3 Wohnräume |
4 Personen | 95 qm Wohnfläche oder 4 Wohnräume |
5 Personen | 110 qm Wohnfläche oder 5 Wohnräume |
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche.
Zu Fragen der Einkommensgrenze und der Anrechenbarkeit von Einkünften setzen Sie sich bitte mit den Sachbearbeiterinnen in Verbindung.
Die Erteilung eines sog. Wohnberechtigungsscheines (WBS) ist gebührenpflichtig.
Frau
Kreisel
2.04 (Maximare, 2.Obergeschoss)
Frau
Gärtner
Frau
Bergermann
2.05 (Maximare, 2. Obergeschoss)
Frau
Tirgil
2.6 (Maximare, 2. Obergeschoss)
Frau
Kreisel
2.04 (Maximare, 2.Obergeschoss)
Frau
Gärtner
Frau
Bergermann
2.05 (Maximare, 2. Obergeschoss)
Frau
Tirgil
2.6 (Maximare, 2. Obergeschoss)
Frau
Kreisel
2.04 (Maximare, 2.Obergeschoss)
Frau
Gärtner
Frau
Bergermann
2.05 (Maximare, 2. Obergeschoss)
Frau
Tirgil
2.6 (Maximare, 2. Obergeschoss)
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Eine mit öffentlichen Mittel geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über den sog. Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt.
Voraussetzung für die Erteilung eines WBS ist, dass die Personen
- sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten
- für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung begründen
- deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 1 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) nicht übersteigen und
- deren neue geförderte Wohnung die zulässige Wohnungsgröße nicht überschreitet.
>>> Hier können Sie einen Wohnberechtigungsschein online beantragen. <<<
Folgende Einkommensgrenzen sind nach dem WFNG NRW einzuhalten. Hierbei handelt es sich um die Summe der bereinigten Jahreseinkommen alle haushaltsangehörigen Personen.
Person | Einkommensgrenze EURO |
1 Person | 20.420 |
2 Personen | 24.600 |
Alleinerziehend (1 Kind) | 25.340 |
3 Personen | 31.000 |
4 Personen | 37.400 |
5 Personen | 43.800 |
Als „angemessen“ gelten folgende Wohnungsgrößen:
Personen | Wohnungsgröße / Anzahl der Wohnräume |
1 Person | bis 50 qm |
2 Personen | 65 qm Wohnfläche oder 2 Wohnräume |
3 Personen | 80 qm Wohnfläche oder 3 Wohnräume |
4 Personen | 95 qm Wohnfläche oder 4 Wohnräume |
5 Personen | 110 qm Wohnfläche oder 5 Wohnräume |
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche.
Zu Fragen der Einkommensgrenze und der Anrechenbarkeit von Einkünften setzen Sie sich bitte mit den Sachbearbeiterinnen in Verbindung.
Die Erteilung eines sog. Wohnberechtigungsscheines (WBS) ist gebührenpflichtig.
Das Amt für Soziales, Wohnen und Pflege leistet einen wichtigen Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit und zur Sicherung des sozialen Friedens in der Stadt Hamm. Es hat die gesetzliche Aufgabe, die Existenz der von Einkommensschwäche und Erwerbslosigkeit betroffenen Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt zu sichern und ihnen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.