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Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch
Achtung: Seit dem 01. Juni 2022 steht der Gemeinde nach § 31 Denkmalschutzgesetz (DSchG) beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Sofern Sie einen Nachweis nach BauGB und DSchG benötigen, wird die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes für beide gemeinsam auf einem Zeugnis bescheinigt und ausgestellt. Benötigen Sie den Nachweis nur nach dem Denkmalschutzgesetz (z. B. bei Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten), genügt eine einfache Bescheinigung der unteren Denkmalbehörde.
Weitere Informationen zur Unteren Denkmalbehörde
Nach den §§ 24 ff Baugesetzbuch (BauGB) steht der Gemeinde beim Verkauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
Zur Prüfung, ob dieses Vorkaufsrecht besteht und ob es bei Bestehen ausgeübt wird, hat der Verkäufer der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages im Einzelfall unverzüglich nach dessen Abschluss mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt in der Regel durch den beurkundenden Notar. Auf der Grundlage der Mitteilung stellt die Stadt - wenn kein Vorkaufsrecht besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird - eine gebührenpflichtige Bescheinigung aus, die zur Eigentümerumschreibung beim Grundbuchamt benötigt wird.
Hinweis für Notare:
Das Verfahren zur Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach § 28 BauGB und § 31 DSchG erfolgt bei der Stadt Hamm elektronisch im Rahmen einer Online-Lösung. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung werden Sie gebeten, die entsprechenden Anträge auch online zu stellen.
Online-Zugang für Notare
Zur Identifikation ist es vorab jedoch erforderlich, dass Sie einmalig von der Stadt einen Benutzernamen und ein Passwort anfordern. Für ortsfremde Notare und für den einmaligen Antrag eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts bei der Stadt Hamm steht ein Formular zur Verfügung. Das Formular und Benutzername/Passwort für den Zugriff können Sie schriftlich, per Fax (02381/17-2961), per E-Mail (katasteramt@stadt.hamm.de) oder telefonisch einreichen, bzw. beantragen.
Bitte beachten Sie hinsichtlich des Verfahrens außerdem die Mitteilungen der Notarkammer Hamm im Kammerreport 4-2000 und 2-2004.
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Zuständige Organisationseinheit
- Vermessungs- und Katasteramt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: katasteramt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Weiß
Tel: 02381 17-4217
E-Mail: sebastian.weiss@stadt.hamm.de
- Herr Müller
Tel: 02381 17-4208
E-Mail: daniel.mueller@stadt.hamm.de
- Frau Beilenhoff
Tel: 02381 17-4210
E-Mail: beilenhoffi@stadt.hamm.de
- Frau Vogelsang
Tel: 02381 17-4244
E-Mail: petra.vogelsang@stadt.hamm.de
Achtung: Seit dem 01. Juni 2022 steht der Gemeinde nach § 31 Denkmalschutzgesetz (DSchG) beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Sofern Sie einen Nachweis nach BauGB und DSchG benötigen, wird die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes für beide gemeinsam auf einem Zeugnis bescheinigt und ausgestellt. Benötigen Sie den Nachweis nur nach dem Denkmalschutzgesetz (z. B. bei Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten), genügt eine einfache Bescheinigung der unteren Denkmalbehörde.
Weitere Informationen zur Unteren Denkmalbehörde
Nach den §§ 24 ff Baugesetzbuch (BauGB) steht der Gemeinde beim Verkauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
Zur Prüfung, ob dieses Vorkaufsrecht besteht und ob es bei Bestehen ausgeübt wird, hat der Verkäufer der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages im Einzelfall unverzüglich nach dessen Abschluss mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt in der Regel durch den beurkundenden Notar. Auf der Grundlage der Mitteilung stellt die Stadt - wenn kein Vorkaufsrecht besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird - eine gebührenpflichtige Bescheinigung aus, die zur Eigentümerumschreibung beim Grundbuchamt benötigt wird.
Hinweis für Notare:
Das Verfahren zur Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach § 28 BauGB und § 31 DSchG erfolgt bei der Stadt Hamm elektronisch im Rahmen einer Online-Lösung. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung werden Sie gebeten, die entsprechenden Anträge auch online zu stellen.
Online-Zugang für Notare
Zur Identifikation ist es vorab jedoch erforderlich, dass Sie einmalig von der Stadt einen Benutzernamen und ein Passwort anfordern. Für ortsfremde Notare und für den einmaligen Antrag eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts bei der Stadt Hamm steht ein Formular zur Verfügung. Das Formular und Benutzername/Passwort für den Zugriff können Sie schriftlich, per Fax (02381/17-2961), per E-Mail (katasteramt@stadt.hamm.de) oder telefonisch einreichen, bzw. beantragen.
Bitte beachten Sie hinsichtlich des Verfahrens außerdem die Mitteilungen der Notarkammer Hamm im Kammerreport 4-2000 und 2-2004.
Herr
Weiß
C1.029
Herr
Müller
5
Frau
Beilenhoff
C1.034
Frau
Vogelsang
C1.027
Achtung: Seit dem 01. Juni 2022 steht der Gemeinde nach § 31 Denkmalschutzgesetz (DSchG) beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Sofern Sie einen Nachweis nach BauGB und DSchG benötigen, wird die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes für beide gemeinsam auf einem Zeugnis bescheinigt und ausgestellt. Benötigen Sie den Nachweis nur nach dem Denkmalschutzgesetz (z. B. bei Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten), genügt eine einfache Bescheinigung der unteren Denkmalbehörde.
Weitere Informationen zur Unteren Denkmalbehörde
Nach den §§ 24 ff Baugesetzbuch (BauGB) steht der Gemeinde beim Verkauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
Zur Prüfung, ob dieses Vorkaufsrecht besteht und ob es bei Bestehen ausgeübt wird, hat der Verkäufer der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages im Einzelfall unverzüglich nach dessen Abschluss mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt in der Regel durch den beurkundenden Notar. Auf der Grundlage der Mitteilung stellt die Stadt - wenn kein Vorkaufsrecht besteht oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird - eine gebührenpflichtige Bescheinigung aus, die zur Eigentümerumschreibung beim Grundbuchamt benötigt wird.
Hinweis für Notare:
Das Verfahren zur Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach § 28 BauGB und § 31 DSchG erfolgt bei der Stadt Hamm elektronisch im Rahmen einer Online-Lösung. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung werden Sie gebeten, die entsprechenden Anträge auch online zu stellen.
Online-Zugang für Notare
Zur Identifikation ist es vorab jedoch erforderlich, dass Sie einmalig von der Stadt einen Benutzernamen und ein Passwort anfordern. Für ortsfremde Notare und für den einmaligen Antrag eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts bei der Stadt Hamm steht ein Formular zur Verfügung. Das Formular und Benutzername/Passwort für den Zugriff können Sie schriftlich, per Fax (02381/17-2961), per E-Mail (katasteramt@stadt.hamm.de) oder telefonisch einreichen, bzw. beantragen.
Bitte beachten Sie hinsichtlich des Verfahrens außerdem die Mitteilungen der Notarkammer Hamm im Kammerreport 4-2000 und 2-2004.
Das Katasteramt führt das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis aller Flurstücke und Gebäude im Stadtgebiet Hamm. Dazu führt es Liegenschaftsvermessungen für die Teilung von Grundstücken, Feststellung oder Anzeige von Grenzen und Einmessung von Gebäuden durch. Damit diese Messungen lagemäßig zueinander passen, stützen sie sich auf ein einheitliches Festpunktfeld.
Die Erzeugung und Pflege dieser Lage- und Höhenfestpunkte ist gemeinsame Aufgabe des Vermessungs- und Katasteramtes und des Landesvermessungsamtes. In allen raumbezogenen Fragestellungen und in der graphischen Datenverarbeitung sind wir Experten; das Vermessungs- und Katasteramt ist daher für die Führung des Kommunalen Raumbezogenen Informationssystems / Umweltinformationssystems (KRIS/UIS) zuständig. Es enthält sämtliche Informationen mit Raumbezug im Stadtgebiet Hamm; dies reicht von der Beschaffenheit des Bodens als Baugrund bis hin zu der Darstellung aller Straßenbäume.
Das Know-How für die kartografische Aufbereitung dieser Thematiken sowie für eine Verknüpfung mit den topografischischen Grundlagen in Form der Amtlichen Basiskarte oder der Stadtgrundkarte liegt selbstverständlich auch bei uns vor.
Im Vermessungs- und Katasteramt befindet sich die Geschäftsstelle des Gutacherausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Hamm, die für Sie alle wichtigen Informationen über den Grundstücksmarkt bereithält oder Ihnen auf Antrag ein Verkehrswertgutachten Ihres Grundstückes erstellt.
Daneben befindet sich auch die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses im Vermessungs- und Katasteramt. Der Umlegungsausschuss führt Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durch Vermessungs- und Katasteramt.
abweichende Öffnungszeiten des Bautechnischen Bürgeramtes:
montags bis donnerstags 7.30 Uhr - 16.00 Uhr
freitags 7.30 Uhr - 12.30 Uhr
Telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen.
Für individuelle Wunschtermine stehen wir Ihnen nach Rücksprache gerne zur Verfügung.