BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Schaustellung von Personen

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auch wenn Sie lediglich Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den / die Antragsteller*in persönlich. Darbietungen mit überwiegend künstelrischem, sportlichem, akrobatischen oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sollte allerdings eine Verlängerung zu beantragen sein, so gelten für diese Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis. Die Erlabnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne, aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirt*in Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauche Sie eine Gaststättenerlaubnis - bei Alkoholausschank- und eine Erlaubnis für die Schaustellung von Personen.

Unterlagen

im Einzelfall

Kosten

50,00 bis 1.000,00 € nach Verwaltungsaufwand

Weitere Informationen

Zuständige Organisationseinheiten

Schaustellung von Personen

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auch wenn Sie lediglich Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den / die Antragsteller*in persönlich. Darbietungen mit überwiegend künstelrischem, sportlichem, akrobatischen oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sollte allerdings eine Verlängerung zu beantragen sein, so gelten für diese Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis. Die Erlabnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne, aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirt*in Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauche Sie eine Gaststättenerlaubnis - bei Alkoholausschank- und eine Erlaubnis für die Schaustellung von Personen.

im Einzelfall

Weiter zum Wirtschafts-Service-Portal NRW

50,00 bis 1.000,00 € nach Verwaltungsaufwand

https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/223576/show
Ordnungsamt
Gustav-Heinemann-Straße 21 59065 Hamm
Telefon 02381 17-7201
Sachgebiet Gewerberecht
Gustav-Heinemann-Straße 21 59065 Hamm