BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Gebäudeeinmessungspflicht (Überwachung)
Warum müssen Gebäude eingemessen werden?
Das Liegenschaftskataster dient zusammen mit dem Grundbuch der Sicherung des Eigentums an den Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude). Aus diesem Grunde schreibt das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) vor, dass im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften des Landes darzustellen und zu beschreiben sind. Das Kataster soll hierbei so geführt werden, dass es als Basisinformationssystem für eine Vielzahl von Anforderungsbereichen in Wirtschaft, Planung und Rechtsverkehr dienen kann.
Wer ist verpflichtet, die Einmessung zu veranlassen?
Nach dem VermKatG NRW (§ 16) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) (§ 19) sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, ihre Gebäude unmittelbar nach Fertigstellung auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung ruht solange wie eine öffentliche Last auf dem betreffenden Grundstück, bis die Gebäudeeinmessung beantragt worden ist, d. h. sie geht bei einem Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei einer Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.
Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?
Einmessungspflichtig sind grundsätzlich alle Gebäude und -anbauten, die neu errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden.
Ausgenommen sind Gebäude von geringer Grundfläche (<10m²), Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21.07.2018 aufgeführt sind, Grundrissveränderungen durch das Aufbringen von Wärmedämmung oder aufgrund von Verklinkerungen oder Verblendungen.
Hier finden Sie weitere Informationen und Hinweise zur Gebäudeeinmessungspflicht:
->Broschüre
Unterlagen
Vermessungsantrag
(->Antrag auf Gebäudeeinmesung)
Zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen sind folgende Vermessungsstellen befugt:
- in Hamm niedergelassene ÖbVermIng:
-
Dipl.- Ing. Arne Engelbrecht
- Alter Uentroper Weg 69, 59071 Hamm
-
Dipl.- Ing. Georg Henkelmann
- Herbert-Rust-Weg 6, 59071 Hamm
-
alle in NRW zugelassene ÖbVermIng
-
Stadt Hamm
- Der Oberbürgermeister
Vermessungs- u. Katasteramt
Technisches Rathaus
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Der Oberbürgermeister
Kosten
Die Festsetzung der Gebühren für die Gebäudeeinmessung erfolgt auf Grundlage der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW).
Zuständige Organisationseinheiten
- Vermessungs- und Katasteramt
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: katasteramt@stadt.hamm.de
- Kataster / Geodaten
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
E-Mail: katasteramt@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Sümnick
Tel: 02381 17-4233
E-Mail: katasteramt@stadt.hamm.de
- Frau Jung
Tel: 02381 17-4201
E-Mail: sandra.jung@stadt.hamm.de
- Frau Paulmann
Tel: 02381 17-4205
E-Mail: helen.paulmann@stadt.hamm.de
Abteilungsleitung Kataster / Geodaten
Verwandte Dienstleistungen
Warum müssen Gebäude eingemessen werden?
Das Liegenschaftskataster dient zusammen mit dem Grundbuch der Sicherung des Eigentums an den Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude). Aus diesem Grunde schreibt das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) vor, dass im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften des Landes darzustellen und zu beschreiben sind. Das Kataster soll hierbei so geführt werden, dass es als Basisinformationssystem für eine Vielzahl von Anforderungsbereichen in Wirtschaft, Planung und Rechtsverkehr dienen kann.
Wer ist verpflichtet, die Einmessung zu veranlassen?
Nach dem VermKatG NRW (§ 16) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) (§ 19) sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, ihre Gebäude unmittelbar nach Fertigstellung auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung ruht solange wie eine öffentliche Last auf dem betreffenden Grundstück, bis die Gebäudeeinmessung beantragt worden ist, d. h. sie geht bei einem Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei einer Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.
Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?
Einmessungspflichtig sind grundsätzlich alle Gebäude und -anbauten, die neu errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden.
Ausgenommen sind Gebäude von geringer Grundfläche (<10m²), Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21.07.2018 aufgeführt sind, Grundrissveränderungen durch das Aufbringen von Wärmedämmung oder aufgrund von Verklinkerungen oder Verblendungen.
Hier finden Sie weitere Informationen und Hinweise zur Gebäudeeinmessungspflicht:
->Broschüre
Vermessungsantrag
(->Antrag auf Gebäudeeinmesung)
Zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen sind folgende Vermessungsstellen befugt:
- in Hamm niedergelassene ÖbVermIng:
-
Dipl.- Ing. Arne Engelbrecht
- Alter Uentroper Weg 69, 59071 Hamm
-
Dipl.- Ing. Georg Henkelmann
- Herbert-Rust-Weg 6, 59071 Hamm
-
alle in NRW zugelassene ÖbVermIng
-
Stadt Hamm
- Der Oberbürgermeister
Vermessungs- u. Katasteramt
Technisches Rathaus
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Der Oberbürgermeister
Die Festsetzung der Gebühren für die Gebäudeeinmessung erfolgt auf Grundlage der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW).
https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1704/showFrau
Sümnick
C1.026
Frau
Jung
C1.012
Frau
Paulmann
C1.039
Frau
Sümnick
C1.026
Frau
Jung
C1.012
Frau
Paulmann
C1.039
Warum müssen Gebäude eingemessen werden?
Das Liegenschaftskataster dient zusammen mit dem Grundbuch der Sicherung des Eigentums an den Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude). Aus diesem Grunde schreibt das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) vor, dass im Liegenschaftskataster alle Liegenschaften des Landes darzustellen und zu beschreiben sind. Das Kataster soll hierbei so geführt werden, dass es als Basisinformationssystem für eine Vielzahl von Anforderungsbereichen in Wirtschaft, Planung und Rechtsverkehr dienen kann.
Wer ist verpflichtet, die Einmessung zu veranlassen?
Nach dem VermKatG NRW (§ 16) und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) (§ 19) sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, ihre Gebäude unmittelbar nach Fertigstellung auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Diese Verpflichtung ruht solange wie eine öffentliche Last auf dem betreffenden Grundstück, bis die Gebäudeeinmessung beantragt worden ist, d. h. sie geht bei einem Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung ist erfüllt, wenn bei einer Vermessungsstelle der Antrag auf Einmessung gestellt worden ist.
Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?
Einmessungspflichtig sind grundsätzlich alle Gebäude und -anbauten, die neu errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden.
Ausgenommen sind Gebäude von geringer Grundfläche (<10m²), Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21.07.2018 aufgeführt sind, Grundrissveränderungen durch das Aufbringen von Wärmedämmung oder aufgrund von Verklinkerungen oder Verblendungen.
Hier finden Sie weitere Informationen und Hinweise zur Gebäudeeinmessungspflicht:
->Broschüre
Vermessungsantrag
(->Antrag auf Gebäudeeinmesung)
Zur Ausführung von Gebäudeeinmessungen sind folgende Vermessungsstellen befugt:
- in Hamm niedergelassene ÖbVermIng:
-
Dipl.- Ing. Arne Engelbrecht
- Alter Uentroper Weg 69, 59071 Hamm
-
Dipl.- Ing. Georg Henkelmann
- Herbert-Rust-Weg 6, 59071 Hamm
-
alle in NRW zugelassene ÖbVermIng
-
Stadt Hamm
- Der Oberbürgermeister
Vermessungs- u. Katasteramt
Technisches Rathaus
Gustav-Heinemann-Straße 10
59065 Hamm
- Der Oberbürgermeister
Das Katasteramt führt das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis aller Flurstücke und Gebäude im Stadtgebiet Hamm. Dazu führt es Liegenschaftsvermessungen für die Teilung von Grundstücken, Feststellung oder Anzeige von Grenzen und Einmessung von Gebäuden durch. Damit diese Messungen lagemäßig zueinander passen, stützen sie sich auf ein einheitliches Festpunktfeld.
Die Erzeugung und Pflege dieser Lage- und Höhenfestpunkte ist gemeinsame Aufgabe des Vermessungs- und Katasteramtes und des Landesvermessungsamtes. In allen raumbezogenen Fragestellungen und in der graphischen Datenverarbeitung sind wir Experten; das Vermessungs- und Katasteramt ist daher für die Führung des Kommunalen Raumbezogenen Informationssystems / Umweltinformationssystems (KRIS/UIS) zuständig. Es enthält sämtliche Informationen mit Raumbezug im Stadtgebiet Hamm; dies reicht von der Beschaffenheit des Bodens als Baugrund bis hin zu der Darstellung aller Straßenbäume.
Das Know-How für die kartografische Aufbereitung dieser Thematiken sowie für eine Verknüpfung mit den topografischischen Grundlagen in Form der Amtlichen Basiskarte oder der Stadtgrundkarte liegt selbstverständlich auch bei uns vor.
Im Vermessungs- und Katasteramt befindet sich die Geschäftsstelle des Gutacherausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Hamm, die für Sie alle wichtigen Informationen über den Grundstücksmarkt bereithält oder Ihnen auf Antrag ein Verkehrswertgutachten Ihres Grundstückes erstellt.
Daneben befindet sich auch die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses im Vermessungs- und Katasteramt. Der Umlegungsausschuss führt Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durch Vermessungs- und Katasteramt.
abweichende Öffnungszeiten des Bautechnischen Bürgeramtes:
montags bis donnerstags 7.30 Uhr - 16.00 Uhr
freitags 7.30 Uhr - 12.30 Uhr
Telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen.
Für individuelle Wunschtermine stehen wir Ihnen nach Rücksprache gerne zur Verfügung.