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Gaststättengewerbe
Wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, betreibt ein Gaststättengewerbe.
Für einen Gaststättenbetrieb mit Alkoholauschank ist eine Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.
Weitere mögliche Erlaubnisse:
- vorläufige Gaststättenerlaubnis und vorläufige Stellvertretererlaubnis (nur im Zusammenhang mit einer endgültigen Erlaubnis), § 11 GastG
- Gestattung zum Ausschank von alkoholischen Getränken für die Dauer einer Veranstaltung, § 12 GastG
- Stellvertretererlaubnis, § 9 GastG
Während des Antragsverfahren wird u.a. die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft. Des Weiteren wird überprüft, ob die Gaststättenräume den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Rechtsgrundlagen allgemein
Gaststättengesetz
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- 2 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen der Betriebsräume
- 2 Lagepläne
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Ihres Wohnortes
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (zu beantragen im Bürgeramt oder im Ordnungsamt des Wohnortes)
- ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei Behörden (zu beantragen im Bürgeramt oder im Ordnungsamt des Wohnortes)
- ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- eine Kopie des Pachtvertrages für die Gaststättenräume
Soll die Gaststätte von einer juristischen Person betrieben werden (z. B. GmbH, UG usw.) sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- ein Führungszeugnis
- von jedem gesetzlichen Vertreter ein Gewerbezentralregisterausszug
- von jedem gesetzlichen Vertreter sowie von der juristischen Person eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- von jedem gesetzlichen Vertreter und von der juristischen Person der Handelsregisterauszug
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Kosten
Die jeweilige Gebühr für die Erlaubnis wird nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand festgesetzt.
(Gebührenrahmen: 400,00 - 3.500,00 €)
Weitere Informationen
Zuständige Organisationseinheiten
- Ordnungsamt
Gustav-Heinemann-Straße 21
59065 Hamm
E-Mail: ordnungsamt@stadt.hamm.de
- Sachgebiet Gewerberecht
Gustav-Heinemann-Straße 21
59065 Hamm
E-Mail: gewerbemeldestelle@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Susanne Roßmeier
Tel: 02381 17-7212
E-Mail: gewerbemeldestelle@stadt.hamm.de
Wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, betreibt ein Gaststättengewerbe.
Für einen Gaststättenbetrieb mit Alkoholauschank ist eine Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.
Weitere mögliche Erlaubnisse:
- vorläufige Gaststättenerlaubnis und vorläufige Stellvertretererlaubnis (nur im Zusammenhang mit einer endgültigen Erlaubnis), § 11 GastG
- Gestattung zum Ausschank von alkoholischen Getränken für die Dauer einer Veranstaltung, § 12 GastG
- Stellvertretererlaubnis, § 9 GastG
Während des Antragsverfahren wird u.a. die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft. Des Weiteren wird überprüft, ob die Gaststättenräume den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Rechtsgrundlagen allgemein
Gaststättengesetz
- Personalausweis oder Reisepass
- 2 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen der Betriebsräume
- 2 Lagepläne
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Ihres Wohnortes
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (zu beantragen im Bürgeramt oder im Ordnungsamt des Wohnortes)
- ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei Behörden (zu beantragen im Bürgeramt oder im Ordnungsamt des Wohnortes)
- ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- eine Kopie des Pachtvertrages für die Gaststättenräume
Soll die Gaststätte von einer juristischen Person betrieben werden (z. B. GmbH, UG usw.) sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- ein Führungszeugnis
- von jedem gesetzlichen Vertreter ein Gewerbezentralregisterausszug
- von jedem gesetzlichen Vertreter sowie von der juristischen Person eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- von jedem gesetzlichen Vertreter und von der juristischen Person der Handelsregisterauszug
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Die jeweilige Gebühr für die Erlaubnis wird nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand festgesetzt.
(Gebührenrahmen: 400,00 - 3.500,00 €)
Frau
Susanne
Roßmeier
2. OG, Gustav-Heinemann-Straße 21
Frau
Susanne
Roßmeier
2. OG, Gustav-Heinemann-Straße 21
Wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, betreibt ein Gaststättengewerbe.
Für einen Gaststättenbetrieb mit Alkoholauschank ist eine Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.
Weitere mögliche Erlaubnisse:
- vorläufige Gaststättenerlaubnis und vorläufige Stellvertretererlaubnis (nur im Zusammenhang mit einer endgültigen Erlaubnis), § 11 GastG
- Gestattung zum Ausschank von alkoholischen Getränken für die Dauer einer Veranstaltung, § 12 GastG
- Stellvertretererlaubnis, § 9 GastG
Während des Antragsverfahren wird u.a. die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft. Des Weiteren wird überprüft, ob die Gaststättenräume den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Rechtsgrundlagen allgemein
Gaststättengesetz
- Personalausweis oder Reisepass
- 2 maßstabsgerechte Grundrisszeichnungen der Betriebsräume
- 2 Lagepläne
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Ihres Wohnortes
- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (zu beantragen im Bürgeramt oder im Ordnungsamt des Wohnortes)
- ein Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei Behörden (zu beantragen im Bürgeramt oder im Ordnungsamt des Wohnortes)
- ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- eine Kopie des Pachtvertrages für die Gaststättenräume
Soll die Gaststätte von einer juristischen Person betrieben werden (z. B. GmbH, UG usw.) sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- ein Führungszeugnis
- von jedem gesetzlichen Vertreter ein Gewerbezentralregisterausszug
- von jedem gesetzlichen Vertreter sowie von der juristischen Person eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- von jedem gesetzlichen Vertreter und von der juristischen Person der Handelsregisterauszug
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der räumlichen Situation im Gebäude des Ordnungsamtes persönliche Vorsprachen nur mit einem Termin möglich sind.
Für Ihr Anliegen setzen Sie sich bitte mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin telefonisch oder per Mail in Verbindung.
32-321-1