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Umstellung auf EU-Kartenführerschein
Am 18.03.2019 wurde im Bundesgesetzblatt die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung bekannt gemacht. Diese regelt die Umtauschpflicht für den europaweit einheitlichen Kartenführerschein. Danach sind gestaffelt nach Geburts- bzw. Ausstellungsjahr sämtliche Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, umzutauschen.
Der Hintergrund der Umtauschaktion:
Führerscheine sollen EU-weit fälschungssicher und einheitlich sein. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank (Zentrales Fahrerlaubnisregister) erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden. In Deutschland regelt ein Gesetz, in welcher Reihenfolge Autofahrer*Innen ihren Führerschein umtauschen müssen.
Es handelt sich bei der Umtauschaktion nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Bestimmte Fahrerlaubnisklassen können hinsichtlich der Geltungsdauer kürzere Laufzeiten haben. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Wer wann dran ist, regelt ein zeitlicher Stufenplan. Wann Sie genau umtauschen müssen, ist in zwei Fristen-Tabellen (siehe nachfolgend) geregelt. Entscheidend ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments (nicht das Erteilungsdatum). Diese Angaben finden Sie in Ihrem aktuellen Führerscheindokument.
Der Umtausch staffelt sich wie folgt:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.07.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig. Bitte beachten Sie, dass das Mitführen eines abgelaufenen Führerscheindokumentes durch die Polizei mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung geahndet werden kann.
Bei Fahrten ins europäische Ausland empfiehlt sich insbesondere bei Papierführerscheinen ein Führerscheinumtausch bereits vor Erreichen der genannten Daten.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- bisheriger Führerschein (ist bei Aushändigung des neuen EU-Führerscheins abzugeben)
bei Antragstellern/Antragstellerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE (früher Klasse 2) beantragen, benötigen wir ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung.
Zudem ist eine Karteiabschrift erforderlich, wenn der letzte Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgefertigt wurde. Sie kann dort in der Regel fern mündlich zur unmittelbaren Übersendung an die jetzt örtliche Behörde (ggf. namentlich benennen) angefordert werden.
Hinweis:
Eine entsprechende Antragstellung ist auch in jedem Bürgeramt während der dortigen Sprechzeiten möglich.
Kosten
- ab 30,30 €
ggf. zuzüglich 7,70 € Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung
Zuständige Organisationseinheiten
- Rechtsamt
Caldenhofer Weg 2
59065 Hamm
E-Mail: rechtsamt@stadt.hamm.de
- Führerscheinstelle
Caldenhofer Weg 10
59065 Hamm
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Höwing
Tel: 02381 17-8624
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
- Herr Hofmeister
Tel: 02381 17-8625
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
- Frau Huddleston
Tel: 02381 17-8629
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
- Frau Reschke
Tel: 02381 17-8626
E-Mail: fuehrerscheinstelle@stadt.hamm.de
- Herr Garbas
Tel: 02381 17-8615
Am 18.03.2019 wurde im Bundesgesetzblatt die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung bekannt gemacht. Diese regelt die Umtauschpflicht für den europaweit einheitlichen Kartenführerschein. Danach sind gestaffelt nach Geburts- bzw. Ausstellungsjahr sämtliche Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, umzutauschen.
Der Hintergrund der Umtauschaktion:
Führerscheine sollen EU-weit fälschungssicher und einheitlich sein. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank (Zentrales Fahrerlaubnisregister) erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden. In Deutschland regelt ein Gesetz, in welcher Reihenfolge Autofahrer*Innen ihren Führerschein umtauschen müssen.
Es handelt sich bei der Umtauschaktion nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Bestimmte Fahrerlaubnisklassen können hinsichtlich der Geltungsdauer kürzere Laufzeiten haben. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Wer wann dran ist, regelt ein zeitlicher Stufenplan. Wann Sie genau umtauschen müssen, ist in zwei Fristen-Tabellen (siehe nachfolgend) geregelt. Entscheidend ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments (nicht das Erteilungsdatum). Diese Angaben finden Sie in Ihrem aktuellen Führerscheindokument.
Der Umtausch staffelt sich wie folgt:
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953-1958 | 19.07.2022 |
1959-1964 | 19.01.2023 |
1965-1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999-2001 | 19.01.2026 |
2002-2004 | 19.01.2027 |
2005-2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012-18.01.2013 | 19.01.2033 |
*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig. Bitte beachten Sie, dass das Mitführen eines abgelaufenen Führerscheindokumentes durch die Polizei mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung geahndet werden kann.
Bei Fahrten ins europäische Ausland empfiehlt sich insbesondere bei Papierführerscheinen ein Führerscheinumtausch bereits vor Erreichen der genannten Daten.
- Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles Lichtbild, das den aktuellen Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- bisheriger Führerschein (ist bei Aushändigung des neuen EU-Führerscheins abzugeben)
bei Antragstellern/Antragstellerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und die Klasse C oder CE (früher Klasse 2) beantragen, benötigen wir ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten und eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung.
Zudem ist eine Karteiabschrift erforderlich, wenn der letzte Führerschein von einer auswärtigen Behörde ausgefertigt wurde. Sie kann dort in der Regel fern mündlich zur unmittelbaren Übersendung an die jetzt örtliche Behörde (ggf. namentlich benennen) angefordert werden.
Hinweis:
Eine entsprechende Antragstellung ist auch in jedem Bürgeramt während der dortigen Sprechzeiten möglich.
- ab 30,30 €
ggf. zuzüglich 7,70 € Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung
https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1700/showHerr
Höwing
211 (Caldenhofer Weg 10, 2. Obergeschoss)
Herr
Hofmeister
Frau
Huddleston
(Caldenhofer Weg 10, 2. Obergeschoss)
Frau
Reschke
214 (Caldenhofer Weg 10, 2. Obergeschoss)
Herr
Garbas
215
Herr
Höwing
211 (Caldenhofer Weg 10, 2. Obergeschoss)
Herr
Hofmeister
Frau
Huddleston
(Caldenhofer Weg 10, 2. Obergeschoss)
Frau
Reschke
214 (Caldenhofer Weg 10, 2. Obergeschoss)
Herr
Garbas
215