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Finanzielle Förderungen für Schülerinnen und Schüler


BAföG - Föderungsmöglichkeiten nach § 2 BAföG:
(im Schülerbereich als Zuschuß - im studentischen Bereich als Teildarlehen)

Die Zuständigkeit für Studentinnen und Studenten liegt beim Studentenwerk am jeweiligen Studienort.

BAföG - Föderungsmöglichkeiten nach § 2 BAföG:
(im Schülerbereich als Zuschuß - im studentischen Bereich als Teildarlehen)



BAföG - Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

  1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließl. der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1 a erfüllt.

    Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BaföG:

    1. von der Wohnung der Eltern ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar,
    2. der Azubi führt einen eigenen Haushalt und ist oder war verheiratet
    3. der Azubi führt einen eigenen Haushalt und lebt mit mind. 1 Kind zusammen.
  2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschl. Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln (z.B. PTA, MTA, ETA, ITA, Erzieher, Kinderpflege usw.).
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
  4. Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium, Kollegschulen (z.B. VHS Hamm, Abendgymnasium Lippstadt).
  5. Höhere Fachschulen und Akademien
  6. Hochschulen.


BAföG - Bedarfssätze:

Situation

Azubi lebt bei den Eltern

Azubi lebt nicht bei den Eltern

Gymnasium, Berufsfachschulen ab Klasse 10, Fachoberschule ohne abgeschl. Berufsausbildung, Höhere Handelsschule

keine Förderung

348 €
(§ 2 Abs. 1 a erfüllt!!!)

Berufsfachschule/Fachschule die eine Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem mind. 2-jährigen Bildungsgang zu einem berufsqualif. Abschluß führt

212,00 €

383,00 €

Abendhaupt- (VHS), Abendreal-, Berufsaufbau-, Fachoberschule mit abgeschl. Berufsausbildung

383,00 €

459,00 €

Fachschulen (mit abgeschl. Berufsausbildung), Abendgymnasium, Kolleg

389,00 €

487,00 €

Höhere Fachschule, Akademie, Hochschule

414,00 €

512,00 €


Zur Berechnung des Anspruch wird Einkommen in folgender Reihenfolge
angerechnet:

 

 

Auszubildender

(z.B. Waisenrente, Vermögen, Azubi erhält das Kindergeld selbst)

Ehegatte

(Einkommen des vorletzten Kalenderjahres - Antragstellung 1999 = Einkommen 01.01.97 - 31.12.97)

Eltern

(Einkommen des vorletzten Kalenderjahres - Antragstellung 1999 = Einkommen 01.01.97 - 31.12.97).


Ist das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten aktuellwesentlich niedriger als das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr, besteht die Möglichkeit zusätzlich einen sog. Aktualisierungsantrag zu stellen. Bei der Berechnung wird dann das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrundegelegt.

BAföG - Ausschlußgründe:


Bedauerlicherweise haben seit der Gesetzesänderung zum 31.12.1998 folgende Schüler keinen Anspruch mehr auf BAföG:

  • Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr
  • Berufsgrundschuljahr
  • Berufsfachschule (die nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt)
  • Höhere Handelsschule (allg. Teil)
  • Gymnasium/Gesamtschule ab Kl. 11
  • Fachschulklassen deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung NICHT voraussetzt (Klasse 11 u. 12, die keinen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln)
  • Fachoberschule Klasse 11 u. 12 (allgemeiner Teil) deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung NICHT voraussetzt


<dir>
Ausnahme:
Der Auszubildende ist rechtlich und tatsächlich gehindert bei seinen Eltern zu leben (z.B. Vollwaise, Sorgerechtsentzug, es wird eine Schulform besucht, die es am Wohnort der Eltern nicht gibt und § 2 Abs. 1 a BAföG ist als erfüllt anzusehen).
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG:
</dir>

  1. von der Wohnung der Eltern ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar,
  2. der Azubi führt einen eigenen Haushalt und ist oder war verheiratet
  3. der Azubi führt einen eigenen Haushalt und lebt mit mind. 1 Kind zusammen.


Weitere Ausnahme ist ein Praktikum. Sofern der Azubi eine der o.a. Ausbildungen durchführt, eine eigene Wohnung unterhält und ein in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum durchführt, kann für die Dauer des Praktikums Ausbildungsförderung geleistet werden. (z.B.: Klasse 11 = Praktikum, eigene Wohnung = Förderung nach dem BAföG; Klasse 12 keine Förderung, weil UBG NW entfallen ist)

Werden die Voraussetzungen der notwendigen auswärtigen Unterbringung erfüllt, erhöht sich für den o.a. Personenkreis der monatliche Zuschuß um max. 64 € Mietkostenzuschuß.
AFBG: TeilnehmerInnen bestimmter beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen
Leistungen nach AFBG: Fördern von TeilnehmerInnen, die sich auf eine herausgehobene Berufstätigkeit (nach Erstausbildung), z.B. als selbständiger Handwerksmeister o. mittlere Führungskraft in einem Betrieb, vorbereiten wollen.

Rechtsgrundlagen allgemein

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) 

Unterlagen

Antragsunterlagen sind bei allen Bürgerämtern erhältlich.

Es hilft Ihnen weiter

Finanzielle Förderungen für Schülerinnen und Schüler


BAföG - Föderungsmöglichkeiten nach § 2 BAföG:
(im Schülerbereich als Zuschuß - im studentischen Bereich als Teildarlehen)

Die Zuständigkeit für Studentinnen und Studenten liegt beim Studentenwerk am jeweiligen Studienort.

BAföG - Föderungsmöglichkeiten nach § 2 BAföG:
(im Schülerbereich als Zuschuß - im studentischen Bereich als Teildarlehen)



BAföG - Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

  1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließl. der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1 a erfüllt.

    Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BaföG:

    1. von der Wohnung der Eltern ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar,
    2. der Azubi führt einen eigenen Haushalt und ist oder war verheiratet
    3. der Azubi führt einen eigenen Haushalt und lebt mit mind. 1 Kind zusammen.
  2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschl. Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln (z.B. PTA, MTA, ETA, ITA, Erzieher, Kinderpflege usw.).
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
  4. Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium, Kollegschulen (z.B. VHS Hamm, Abendgymnasium Lippstadt).
  5. Höhere Fachschulen und Akademien
  6. Hochschulen.


BAföG - Bedarfssätze:

Situation

Azubi lebt bei den Eltern

Azubi lebt nicht bei den Eltern

Gymnasium, Berufsfachschulen ab Klasse 10, Fachoberschule ohne abgeschl. Berufsausbildung, Höhere Handelsschule

keine Förderung

348 €
(§ 2 Abs. 1 a erfüllt!!!)

Berufsfachschule/Fachschule die eine Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem mind. 2-jährigen Bildungsgang zu einem berufsqualif. Abschluß führt

212,00 €

383,00 €

Abendhaupt- (VHS), Abendreal-, Berufsaufbau-, Fachoberschule mit abgeschl. Berufsausbildung

383,00 €

459,00 €

Fachschulen (mit abgeschl. Berufsausbildung), Abendgymnasium, Kolleg

389,00 €

487,00 €

Höhere Fachschule, Akademie, Hochschule

414,00 €

512,00 €


Zur Berechnung des Anspruch wird Einkommen in folgender Reihenfolge
angerechnet:

 

 

Auszubildender

(z.B. Waisenrente, Vermögen, Azubi erhält das Kindergeld selbst)

Ehegatte

(Einkommen des vorletzten Kalenderjahres - Antragstellung 1999 = Einkommen 01.01.97 - 31.12.97)

Eltern

(Einkommen des vorletzten Kalenderjahres - Antragstellung 1999 = Einkommen 01.01.97 - 31.12.97).


Ist das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten aktuellwesentlich niedriger als das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr, besteht die Möglichkeit zusätzlich einen sog. Aktualisierungsantrag zu stellen. Bei der Berechnung wird dann das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrundegelegt.

BAföG - Ausschlußgründe:


Bedauerlicherweise haben seit der Gesetzesänderung zum 31.12.1998 folgende Schüler keinen Anspruch mehr auf BAföG:

  • Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr
  • Berufsgrundschuljahr
  • Berufsfachschule (die nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt)
  • Höhere Handelsschule (allg. Teil)
  • Gymnasium/Gesamtschule ab Kl. 11
  • Fachschulklassen deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung NICHT voraussetzt (Klasse 11 u. 12, die keinen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln)
  • Fachoberschule Klasse 11 u. 12 (allgemeiner Teil) deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung NICHT voraussetzt


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Ausnahme:
Der Auszubildende ist rechtlich und tatsächlich gehindert bei seinen Eltern zu leben (z.B. Vollwaise, Sorgerechtsentzug, es wird eine Schulform besucht, die es am Wohnort der Eltern nicht gibt und § 2 Abs. 1 a BAföG ist als erfüllt anzusehen).
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG:
</dir>

  1. von der Wohnung der Eltern ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar,
  2. der Azubi führt einen eigenen Haushalt und ist oder war verheiratet
  3. der Azubi führt einen eigenen Haushalt und lebt mit mind. 1 Kind zusammen.


Weitere Ausnahme ist ein Praktikum. Sofern der Azubi eine der o.a. Ausbildungen durchführt, eine eigene Wohnung unterhält und ein in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum durchführt, kann für die Dauer des Praktikums Ausbildungsförderung geleistet werden. (z.B.: Klasse 11 = Praktikum, eigene Wohnung = Förderung nach dem BAföG; Klasse 12 keine Förderung, weil UBG NW entfallen ist)

Werden die Voraussetzungen der notwendigen auswärtigen Unterbringung erfüllt, erhöht sich für den o.a. Personenkreis der monatliche Zuschuß um max. 64 € Mietkostenzuschuß.
AFBG: TeilnehmerInnen bestimmter beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen
Leistungen nach AFBG: Fördern von TeilnehmerInnen, die sich auf eine herausgehobene Berufstätigkeit (nach Erstausbildung), z.B. als selbständiger Handwerksmeister o. mittlere Führungskraft in einem Betrieb, vorbereiten wollen.

Rechtsgrundlagen allgemein

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) 

Antragsunterlagen sind bei allen Bürgerämtern erhältlich.

https://serviceportal.hamm.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1665/show