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Beschäftigungsduldung nach dem AufenthG

Duldungsinhabern, die vor dem 01.08.2018 nach Deutschland eingereist sind und sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung gem. § 60 d Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für die Dauer von 30 Monaten erteilt werden. Dies gilt ebenfalls für Ihren Ehegatten/Lebenspartner.
Nach Ablauf der 30 Monate wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25b AufenthG geprüft. Dies gilt ebenfalls für den Ehegatten/Lebenspartner und die Kinder.

Die Beschäftigungsduldung wird auf Antrag ausgestellt.
Wenn ein Ausschlussgrund eintritt, wird die Beschäftigungsduldung widerrufen. Die Beendigung ist der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Voraussetzungen:

  • Einreise ins Bundesgebiet vor dem 01.08.2018
  • eine im Rahmen der Fristen geklärte Identität bzw. der fristgemäße Nachweis aller zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung
  • Besitz einer Duldung seit mindestens zwölf Monaten
  • Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seit mindestens 18 Monaten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden (20 Wochenstunden bei Alleinerziehenden)
  • Eigenständige Sicherstellung des Lebensunterhalts innerhalb der letzten 12 Monate und bei Beantragung der Beschäftigungsduldung
  • Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen)
  • Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden schulpflichtigen Kinder
  • Erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, sofern eine Verpflichtung zur Teilnahme erfolgte

Ausschlussgründe:

  • Bezüge zu bzw. Unterstützung von extremistischen oder terroristischen Organisationen
  • Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten von insgesamt mehr als 50 Tagessätzen
  • Einreise ins Bundesgebiet, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen
  • aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können
  • Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und der nach dem 31. August 2015 gestellte Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde

 

Die Beschäftigungsduldung darf nicht erteilt werden, auch nur ein Ausschlussgrund vorliegt.

Hinweis: Die Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt auch nur bei stundenweiser Ausreise in einen anderen Staat.

Bitte beachten Sie auch die aktuelle Erlasslage in Nordrhein-Westfalen zu dieser Thematik.