Beschäftigungsduldung nach dem AufenthG
Beschäftigungsduldung nach dem AufenthG
Duldungsinhabern, die vor dem 01.08.2018 nach Deutschland eingereist sind und sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung gem. § 60 d Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für die Dauer von 30 Monaten erteilt werden. Dies gilt ebenfalls für Ihren Ehegatten/Lebenspartner.
Nach Ablauf der 30 Monate wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25b AufenthG geprüft. Dies gilt ebenfalls für den Ehegatten/Lebenspartner und die Kinder.
Die Beschäftigungsduldung wird auf Antrag ausgestellt.
Wenn ein Ausschlussgrund eintritt, wird die Beschäftigungsduldung widerrufen. Die Beendigung ist der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Voraussetzungen:
- Einreise ins Bundesgebiet vor dem 01.08.2018
- eine im Rahmen der Fristen geklärte Identität bzw. der fristgemäße Nachweis aller zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung
- Besitz einer Duldung seit mindestens zwölf Monaten
- Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung seit mindestens 18 Monaten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Wochenstunden (20 Wochenstunden bei Alleinerziehenden)
- Eigenständige Sicherstellung des Lebensunterhalts innerhalb der letzten 12 Monate und bei Beantragung der Beschäftigungsduldung
- Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen)
- Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden schulpflichtigen Kinder
- Erfolgreicher Abschluss eines Integrationskurses, sofern eine Verpflichtung zur Teilnahme erfolgte
Ausschlussgründe:
- Bezüge zu bzw. Unterstützung von extremistischen oder terroristischen Organisationen
- Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten von insgesamt mehr als 50 Tagessätzen
- Einreise ins Bundesgebiet, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können
- Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und der nach dem 31. August 2015 gestellte Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde
Die Beschäftigungsduldung darf nicht erteilt werden, auch nur ein Ausschlussgrund vorliegt.
Hinweis: Die Duldung gilt nur im Bundesgebiet und erlischt auch nur bei stundenweiser Ausreise in einen anderen Staat.
Bitte beachten Sie auch die aktuelle Erlasslage in Nordrhein-Westfalen zu dieser Thematik.