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Lebensmittelüberwachung
Zu den wesentlichen Aufgaben der Lebensmittelüberwachung gehört zum einen der gesundheitliche Verbraucherschutz und zum anderen der Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen vor Irreführung und Täuschung.
Die Lebensmittelkontrolleure, amtliche Kontrollassistenten und wissenschaftliche Sachverständige kontrollieren risikoorientiert Betriebe, in denen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse oder kosmetische Mittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, also z.B. Herstellerbetriebe wie Bäckereien, Metzgereien und Eisdielen, Gaststätten, Lebensmittelgroß- und Einzelhandel, Importeure, Imbissbetriebe sowie Großküchen in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.
Hierzu werden unangemeldete Betriebskontrollen durchgeführt, sowie amtliche Proben gezogen und an verschiedene Untersuchungsämter zur Analyse verbracht.
Der Verbraucher hat die Möglichkeit, Beschwerden über den Kauf von verdorbenen bzw. minderwertigen Lebensmitteln (bzw. Kosmetika oder Bedarfsgegenständen) oder Beschwerden über mangelnde Hygiene in Betrieben den Ansprechpartnern der Lebensmittelüberwachung (s.u.) im Ordnungsamt zu melden.
Verbraucherbeschwerdenproben können sowohl im
- Ordnungsamt (Lebensmittelüberwachung) als auch im
- Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Standort Hamm, Sachsenweg 6, 59073 Hamm, Tel.: 0234/ 957 194-451 abgegeben werden.
Dieses ist für den Bürger kostenlos.
Weiterführende Links:
Das Portal der Europäischen Union, Lebensmittel-Sicherheit
Bundesministerium für Ernährung, Verbraucherschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz
Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen
Landesamt für Natur, Umweltschutz und Verbraucherschutz
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
aid infodienst Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft e.V.
Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure
Rechtsgrundlagen allgemein
EU-Verordnungen
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Ordnungsbehördengesetz (OBG)
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Zuständige Stelle
- Ordnungsamt
- Gustav-Heinemann-Straße 21
- 59065 Hamm
Ansprechpartner
Zu den wesentlichen Aufgaben der Lebensmittelüberwachung gehört zum einen der gesundheitliche Verbraucherschutz und zum anderen der Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen vor Irreführung und Täuschung.
Die Lebensmittelkontrolleure, amtliche Kontrollassistenten und wissenschaftliche Sachverständige kontrollieren risikoorientiert Betriebe, in denen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse oder kosmetische Mittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, also z.B. Herstellerbetriebe wie Bäckereien, Metzgereien und Eisdielen, Gaststätten, Lebensmittelgroß- und Einzelhandel, Importeure, Imbissbetriebe sowie Großküchen in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.
Hierzu werden unangemeldete Betriebskontrollen durchgeführt, sowie amtliche Proben gezogen und an verschiedene Untersuchungsämter zur Analyse verbracht.
Der Verbraucher hat die Möglichkeit, Beschwerden über den Kauf von verdorbenen bzw. minderwertigen Lebensmitteln (bzw. Kosmetika oder Bedarfsgegenständen) oder Beschwerden über mangelnde Hygiene in Betrieben den Ansprechpartnern der Lebensmittelüberwachung (s.u.) im Ordnungsamt zu melden.
Verbraucherbeschwerdenproben können sowohl im
- Ordnungsamt (Lebensmittelüberwachung) als auch im
- Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Standort Hamm, Sachsenweg 6, 59073 Hamm, Tel.: 0234/ 957 194-451 abgegeben werden.
Dieses ist für den Bürger kostenlos.
Weiterführende Links:
Das Portal der Europäischen Union, Lebensmittel-Sicherheit
Bundesministerium für Ernährung, Verbraucherschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz
Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen
Landesamt für Natur, Umweltschutz und Verbraucherschutz
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
aid infodienst Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft e.V.
Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure
Rechtsgrundlagen allgemein
EU-Verordnungen
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Ordnungsbehördengesetz (OBG)
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)