Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
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Vor Aufnahme der Tätigkeit ist der zuständigen Behörde das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Beförderungserlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder ist Entsorgungsfachbetrieb.
Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (z. B. Dachdeckerbetriebe, Heizungsinstallation u. A.) unterliegt das Sammeln und Befördern von Abfällen ebenfalls der Anzeigepflicht, sofern die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen 2 Tonnen übersteigt.
Nach Eingang des Antrages erhalten Sie eine Anzeigenbestätigung, die während des Abfalltransportes im Fahrzeug mitzuführen ist.
Hier können Sie eine Anzeige für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz stellen.
Amt/Fachbereich
Umweltamt, Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Kosten
Die Erteilung der Anzeigenbestätigung ist gebührenpflichtig.