Genehmigungsfreistellungen
Unter Genehmigungsfreistellungen versteht man genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen.
Sie bedürfen bei Errichtung oder Änderung keiner Genehmigung, wenn
- das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht,
- das Vorhaben den örtlichen Bauvorschriften nicht widerspricht
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
- die Kampfmitteluntersuchung durchgeführt wurde und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
Unter die Genehmigungsfreistellung können folgende Vorhaben fallen:
- Wohngebäude gringer Höhe
Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt und die dem Wohnen dienen - Wohngebäude mittlerer Höhe
Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt und die dem Wohnen dienen - die zu diesen Wohngebäuden gehörenden Nebengebäude (z.B. Abstellraum) und Nebenanlagen (z.B. Einfriedungen)
- die diesen Wohngebäuden dienenden Garagen und überdachten Stellplätze bis zu 1000m² Nutzfläche
Rechtsgrundlagen allgemein
- Bauordnung NRW (BauO NRW)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular mit Unterschrift des Bauherrn und des Entwurfsverfassers (1- fach)
- Erklärung des Entwurfsverfassers, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht (1- fach)
- Bescheinigung zur Kampfmittelfreiheit (1- fach)
- Lageplan (1- fach)
- beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (1- fach)
- Grundrisse (1- fach)
- Schnitt (1- fach)
- Ansichten (1- fach)
- Berechnung der Grundfläche (Maß der baulichen Nutzung) (1- fach)
- Rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche (1- fach)
- Statistischer Erhebungsbogen (1- fach)
- ggf. planungsrechtliche Auskunft, falls vorhanden (1- fach)
Kosten
Für eine Genehmigungsfreistellung wird eine Gebühr in Höhe von 50,- € fällig.